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Nach § 30 Abs. 2 PolG ist es Voraussetzung für die Anordnung eines Aufenthaltsverbots durch die Polizei, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindegebiets eine Straftat begehen oder dazu beitragen wird. Die Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 PolG knüpft also in doppelter Hinsicht an bestimmte Kriterien an. So muss zum einen ein örtlicher Bezug gegeben sein, und zum anderen muss die Besorgnis der Begehung oder der Beteiligung an einer Straftat gegeben sein. Wenn man sich vor diesem Hintergrund vergegenwärtigt, dass es sich beim Aufenthaltsverbot gleichsam um einen zeitlich verlängerten Platzverweis handelt und der Platzverweis grundsätzlich zeitlich limitiert ist (s.o. Rn. 94), dann wird deutlich, dass das Aufenthaltsverbot nur unter eingeschränkten Voraussetzungen denkbar ist. Andernfalls drohte ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff.
Hinweis
Die Beschränkung des Aufenthalts durch ein landesrechtlich im PolG vorgesehenes Aufenthaltsverbot wie in § 30 Abs. 2 PolG ist auch in kompetenzieller Hinsicht nicht unproblematisch. Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 3 GG bestimmt die Freizügigkeit und damit das Aufenthaltsrecht zur ausschließlichen Bundeszuständigkeit. § 30 Abs. 2 PolG ist somit von der Länderzuständigkeit nur solange gedeckt, als es nicht um die Bestimmung von Aufenthaltsverboten geht, die den selbst gewählten Lebensmittelpunkt betreffen. Dies wird freilich mit Blick auf den von § 30 Abs. 2 PolG intendierten und allein der Gefahrenabwehr an bestimmten Orten dienenden Ausschluss vom dortigen Aufenthalt nicht gegeben sein.
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Allerdings hat der Gesetzgeber insofern Vorsorge getroffen, als ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 S. 2, 3 PolG nur für die Höchstdauer von drei Monaten angeordnet werden darf und überdies ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in dem örtlichen Bereich wohnt oder in anderer Weise (z.B. durch den Arbeitsplatz oder aus familiären Gründen) auf diesen Ort angewiesen ist. Diese einschränkende Regelung ist unter anderem Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Im Übrigen bedarf es zur Anordnung eines Aufenthaltsverbotes nach § 30 Abs. 2 PolG einer Gefahrenprognose. Die Polizei muss dabei anhand nachprüfbarer Tatsachen bestimmen, ob sich die tatbestandlichen Voraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren könnten.Dazu VGH Mannheim VBlBW 2005, 231. Dabei sind bloß tatsächliche Anhaltspunkte oder gar Vermutungen wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz nicht ausreichend.BVerfGE 115, 109; Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 468.