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Zu den wichtigsten Standardbefugnissen der Polizei zählt die Regelung des § 30 PolG. Streng genommen, enthält sie drei voneinander abzugrenzende Ermächtigungen. Die Polizei kann gegenüber einem Störer die folgenden Maßnahmen ergreifen:
• Platzverweis (§ 30 Abs. 1 PolG),
• Aufenthaltsverbot (§ 30 Abs. 2 PolG),
• Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot (§ 30 Abs. 3–5 PolG).
• Platzverweis (§ 30 Abs. 1 PolG),
• Aufenthaltsverbot (§ 30 Abs. 2 PolG),
• Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot (§ 30 Abs. 3–5 PolG).
Expertentipp
Von Klausurrelevanz sind regelmäßig nur der Platzverweis und das Aufenthaltsverbot. Beide Maßnahmen sollten Sie voneinander unterscheiden können. Der Wohnungsverweis sowie das Rückkehr- und Annäherungsverbot sind in der Praxis zwar wichtige Instrumente der Gefahrenabwehr, die das Gewaltschutzgesetz des Bundes landesrechtlich flankieren. Ihre Klausurrelevanz ist allerdings gering.