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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - a) Identitätsfeststellung (§ 27 PolG)

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

a) Identitätsfeststellung (§ 27 PolG)

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Inhaltsverzeichnis

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Aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 PolG ergibt sich die Ermächtigung an die Polizei, die Identität einer Person förmlich festzustellen. In der Förmlichkeit der Feststellung ist vor allem der Unterschied zum bloßen Fragerecht nach § 43 Abs. 1 PolG zu sehen. Die Identitätsfeststellung nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 PolG dient vor allem dazu, die Polizei in die Lage zu versetzen, sich Klarheit über eine Person zu verschaffen, gegen die möglicherweise polizeiliche Maßnahmen gerichtet werden sollen.

Expertentipp

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Die Identitätsfeststellung zählt nicht nur in der Praxis zu den häufigsten Standardmaßnahmen. Sie ist auch in Polizeirechtsklausuren ein beliebter Zusatztatbestand, der neben anderen Standardmaßnahmen oder – vor allem – der Generalklausel geprüft werden kann. Mit der Identitätsfeststellung lässt sich somit eine Fallgestaltung um ein weiteres „Standardproblem“ anreichern. Daher sind Grundkenntnisse zu § 27 PolG erforderlich.

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Da die Identitätsfeststellung dazu bestimmt ist, dass die Polizei sich förmlich über die Identität einer Person sicher sein kann, gegen die sie möglicherweise danach Maßnahmen einleiten möchte (oder nicht), bedarf es der Vergewisserung über die Personalien. Die Reichweite des Begriffs der Personalien entspricht dabei dem des § 111 Abs. 1 OWiG. Feststellungsfähig im Rahmen von § 27 PolG sind daher grundsätzlich der Vor- und Familienname (u.U. auch der Geburtsname), Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 26 Rn. 3.

Hinweis

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Unrichtige Angaben im Rahmen der Identitätsfeststellung nach § 27 PolG stellen übrigens ihrerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG dar.

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§ 27 PolG ist als Eingriffsnorm so aufgebaut, dass sich aus § 27 Abs. 1 PolG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Identitätsfeststellung ergeben, aus § 27 Abs. 2 PolG die hierzu zulässigen Mittel.

  

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Tatbestandliche Voraussetzung einer Identitätsfeststellung ist daher zunächst, dass einer der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 PolG genannten Gründe gegeben ist. Hierzu gilt folgende wichtige Unterscheidung zwischen Grundtatbestand (Nr. 1) und sog. „Ortshaftung“ (Nr. 2 bis 7):

- § 27 Abs. 1 Nr. 1 PolG enthält den sog. Grundtatbestand: Danach sind die Polizeibehörden ermächtigt, zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder Beseitigung einer Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Identitätsfeststellung durchzuführen.

Beispiel

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Die Polizei bemerkt bei einem Streifengang, dass sich eine Person an einem abgeschlossenen Fahrrad zu schaffen macht und den Eindruck erweckt, als wolle sie das Schloss aufbrechen und das Fahrrad entwenden. Bei der Identitätsfeststellung stellt sich heraus, dass es sich um den Eigentümer des Fahrrads handelt, der lediglich den richtigen Schlüssel nicht an seinem Schlüsselbund gefunden hatte.
  • - § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 PolG sieht unter den dort genannten Voraussetzungen die Ermächtigung zur Vornahme von Identitätsfeststellungen unter geringeren Anforderungen vor, wenn es sich um bestimmte Aufenthaltsorte handelt (sog. Ortshaftung).

Beispiel

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Der Bahnreisende B hält sich wegen einer Zugverspätung zufällig in der Nähe des Hauptbahnhofs in einer Unterführung auf, in der in den Abendstunden auch die örtliche Drogenszene anzutreffen ist. B, der eine auffällige Tasche bei sich trägt und ob der unbekannten Umgebung unsicher wirkt, wird von der Polizei zu einer Identitätsfeststellung aufgefordert. Es stellt sich heraus, dass es sich um den Bahnreisenden handelt, der lediglich die Zeit bis zum Anschlusszug durch einen Spaziergang überbrücken möchte. Da sich B allerdings in einer als gefährlich eingestuften Gegend aufgehalten hat, greift die erleichterte Ermächtigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG.

Hinweis

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Die Unterscheidung zwischen Grundtatbestand und den Fällen der Ortshaftung besteht vor allem darin, dass bei der Ortshaftung die Befugnis der Polizei zur Identitätsfeststellung auch dann besteht, wenn keine polizeirechtlich erhebliche Gefahr vorliegt oder die zu kontrollierende Person polizeilich verantwortlich ist. Insbesondere ist § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG hierfür häufig einschlägig; die Vorschrift ist nicht nur hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Einzelkontrollen, sondern sie ermächtigt die Polizei auch zu Sammelidentitätsfeststellungen (sog. Razzien). Für die übrigen Fälle der Ortshaftung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 7 PolG gilt wiederum, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen genau im Gesetz bestimmt sind. Lesen Sie einmal die übrigen Tatbestände genau durch und merken sich diese, damit Sie im Falle einer Klausur die richtige Ermächtigungsgrundlage wiederfinden können.

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§ 27 Abs. 2 PolG bestimmt die Mittel, welche der Polizei zur Identitätsfeststellung zur Verfügung stehen. § 27 Abs. 2 S. 1 PolG ermächtigt die Polizei zunächst allgemein dazu, die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 27 Abs. 2 S. 2, 3 PolG sind die Maßnahmen benannt, die die Polizei „insbesondere“ treffen kann. So kann sie den Betroffenen anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann weiter festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinweis

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Die Personendurchsuchung darf nach § 27 Abs. 2 S. 4 PolG nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

 

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