Inhaltsverzeichnis
74
Für die – beispielhaft genannten – Ermächtigungsgrundlagen aus Spezialgesetz gilt, dass diese im Rang den Ermächtigungsgrundlagen aus dem PolG (Standardmaßnahmen und polizeilicher Generalklausel) vorgehen. Auch insoweit gilt wiederum der Spezialitätsgrundsatz (siehe oben Rn. 8). Damit genießen die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen stets Anwendungsvorrang vor den Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts nach dem PolG. Allerdings muss dies im Einzelfall vor allem insoweit genau überprüft werden, als der Anwendungsvorrang nur dann und soweit gilt, als das Spezialgesetz die entsprechende sondergesetzliche Materie abschließend regelt und damit einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht noch erlaubt oder nicht. Dies ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln.
Beispiel
A ist Eigentümer eines älteren Schuppens, um den sich A nicht hat kümmern können und der über die Jahre marode geworden ist. Die Standsicherheit ist nicht mehr gegeben und es besteht die akute Besorgnis, dass der Schuppen zusammenstürzen könnte. Zur Abwehr dieser konkreten „bauspezifischen“ Gefahr, der durch Abriss des Schuppens begegnet werden kann, steht mit § 65 S. 1 LBO eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Ein Rückgriff auf das PolG ist somit ausgeschlossen.