Inhaltsverzeichnis
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Es existiert eine Vielzahl von spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu einem polizeibehördlichen Einschreiten ermächtigen. Es handelt sich um solche Ermächtigungsgrundlagen, die dem besonderen Polizeirecht zuzuordnen sind und daher allenfalls abgrenzungshalber eine Bedeutung in der allgemeinen Polizeirechtsklausur haben. Zu den wichtigsten Ermächtigungsgrundlagen aus Spezialgesetz zählen etwa die §§ 63 ff. LBO, §§ 17, 20, 24 ff. BImSchG, §§ 5, 12 Abs. 3, 21 Abs. 1 GastG i.V.m. § 1 LGastG, §§ 15 Abs. 2 S. 1, 35 GewO, §§ 16 Abs. 3, Abs. 4, 24 HwO, §§ 28 ff. IfSG, § 25 StVG, §§ 17, 31a StVZO, §§ 5, 15 VersG. Eine besondere Rolle nimmt unter diesen – freilich nur beispielhaft aufgezählten – spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen das Versammlungsrecht ein, für das in Baden-Württemberg nach wie vor das fortgeltende VersG (des Bundes) maßgeblich ist (siehe Rn. 75 ff.).