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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - I Rechtsstaatliche Erfordernisse

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

I Rechtsstaatliche Erfordernisse

Inhaltsverzeichnis

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Das Polizeirecht stellt sich als gleichsam klassischer Bereich der Eingriffsverwaltung dar, da es in besonderer Weise um die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen geht. Dies erfordert es, besondere Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage zu stellen. Ausgangspunkt ist insoweit Art. 20 Abs. 3 GG und das dort verortete Rechtsstaatsprinzip. Danach ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Es handelt sich insoweit um den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der wiederum zu untergliedern ist in die Grundsätze des Vorrangs des Gesetzes und des Vorbehalts des Gesetzes. Die vollziehende Gewalt (Exekutive) darf nur im Rahmen der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen tätig werden und in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Einzelnen eingreifen.

 

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Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes bedeutet dabei, dass die vollziehende Gewalt – und damit insbesondere auch die Polizei – dem Gesetz entsprechend handeln muss. Sie darf nicht gegen das geltende Recht verstoßen und hat alle Maßnahmen zu unterlassen, die dem Gesetz widersprechen. Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes ist umfassend und gilt für jedwede Tätigkeit der vollziehenden Gewalt.

Expertentipp

Die Kurzformel für den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes bedeutet: Kein Handeln gegen das Gesetz.

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Unter dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist zu verstehen, dass die vollziehende Gewalt nur dann in Rechte des Bürgers und damit die auch grundrechtliche geschützte Freiheitssphäre eingreifen darf, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, die den Rahmen und die Voraussetzungen für ein Einschreiten im Einzelfall hinreichend konkret bestimmt. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt allerdings regelmäßig nur für das Tätigwerden der Exekutive, das zu Eingriffen in die Rechte der Bürger führt. Damit ist aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es für die Eingriffsverwaltung, zu der das Polizeirecht sowie das darauf gründende polizeiliche Handeln zählt, stets einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Expertentipp

Die Kurzformel für den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedeutet: Kein Handeln ohne Gesetz.

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Ohne eine entsprechende Befugnisnorm ist die Polizei nicht zum Tätigwerden ermächtigt. Das polizeiliche Handeln ist somit stets darauf angewiesen, dass durch eine formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Tätigwerdens in einem Gesetz bestimmt sind. Man spricht in genau diesen Fällen von der polizeilichen Befugnisnorm. Ein entsprechendes Handeln ohne Befugnisnorm wäre rechtswidrig. Insbesondere darf die Polizei nicht auf der Grundlage einer bloßen Aufgabennorm gegenüber dem Bürger tätig werden und in dessen Rechte eingreifen. Eine Aufgabennorm berechtigt nicht zum polizeilichen Einschreiten, sondern weist der Polizei lediglich bestimmte Aufgaben zu. Die Abgrenzung von Befugnis- und Aufgabennorm ist für das Polizeirecht essentiell. Dies lässt sich allerdings bereits anhand des Wortlauts des Gesetzes gut illustrieren. So findet sich in § 1 Abs. 1 S. 1 PolG ein Beispiel für die Formulierung einer Aufgabennorm, wenn es dort lautet:
„Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. (…)“

 

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Aus § 1 Abs. 1 S. 1 PolG folgt also nur eine Aufgabenzuweisung, die für sich genommen nicht ausreicht, um darauf ein polizeiliches Einschreiten zu stützen.

Demgegenüber findet sich in § 3 PolG ein Beispiel für eine Befugnisnorm, wenn es dort heißt:

 

„Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.“

 

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§ 3 PolG ist somit eine Befugnisnorm, weil sie die Polizei ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Freilich liegt es so, dass aus § 1 Abs. 1 PolG und § 3 PolG in der Zusammenschau die polizeiliche Generalklausel hergeleitet wird. Das heißt aber auch, dass allein auf der Grundlage der Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 PolG niemals ein Tätigwerden der Polizei zulässig wäre.

 

Expertentipp

Auch insoweit kann man sich eine Formel merken. Sie lautet: Kein polizeiliches Einschreiten ohne Befugnisnorm.

 

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