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Zu den Aufgaben der Polizei – genauer: des Polizeivollzugsdienstes – zählt auch die sog. Vollzugshilfe. So leistet der Polizeivollzugsdienst nach § 105 Abs. 5 PolG Vollzugshilfe. Dies geschieht dergestalt, dass dieser auf das Ersuchen von Behörden und Gerichten tätig wird, soweit hierfür dessen besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel erforderlich sind.
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Der Polizeivollzugsdienst wird im Regelfall im Wege der Anwendung des unmittelbaren Zwangs (§ 64 PolG) tätig. Das PolG sieht allerdings keine ausdrückliche Beschränkung nur auf diese Art des Tätigwerdens vor, so dass auch das Ergreifen anderer Zwangsmittel – soweit notwendig – als Vollzugshandlungen in Betracht kommen.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 89.
Beispiel
Inobhutnahme von durch häusliche Gewalt bedrohten Personen oder von gefährdeten Kindern nach § 26 Abs. 2 LKJHG als Vollzugshilfe für das Jugendamt.
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Die Vollzugshilfe ist insbesondere von der allgemeinen Amtshilfe (§§ 4 ff. LVwVfG) und dem fachaufsichtlichen Weisungsverhältnis (§§ 109, 110 PolG) zu unterscheiden. Während bei der allgemeinen Amtshilfe die Hilfeleistungen austauschbar und beliebig sind, handelt es sich bei der Vollzugshilfe stets um ein konkretes – spezielles – Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes, der der ersuchenden Behörde seine besondere fachliche Eignung zur Verfügung stellt.
Hinweis
Die Klausur- und Prüfungsrelevanz der Vollzugshilfe ist sehr begrenzt. Daher sind vorstehend nur die Grundzüge bzw. das Wesen dieser polizeilichen Aufgabe dargestellt. Von Bedeutung könnte die Vollzugshilfe allenfalls dann sein, wenn es um die Prüfung des Einsatzes des unmittelbaren Zwangs geht. Dann wäre die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu prüfen.