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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - II Schutz privater Rechte?

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

II Schutz privater Rechte?

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In Frage stehen kann auch, ob und inwieweit die Polizei zum Schutz privater Rechte herangezogen werden kann. Es geht also darum, ob zur Abwehr von Belästigungen o.ä. zwischen Privatpersonen die Polizei tätig werden darf.

Beispiel

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Im Studentenwohnheim der Universitätsstadt Tübingen findet eine rauschende Juristenparty nach den erfolgreich absolvierten Klausuren der Ersten Prüfung statt, bei der die Nachbarschaft einem um ein Vielfaches erhöhten Schallpegel ausgesetzt ist. Mehrere Versuche, die Polizei anrücken zu lassen, um dem Partylärm ein Ende zu bereiten, scheitern zunächst, da die Polizei sich für nicht zuständig erklärt. Erst als um 3:00 Uhr in der Nacht noch immer keine Ruhe eingekehrt ist, schreitet die herbeigerufene Polizei gegen die lärmenden Studenten ein.

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Aus § 2 Abs. 2 PolG ergibt sich, dass die Polizei grundsätzlich nicht zum Schutz privater Rechte tätig wird. Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke, dass die betroffenen Privatpersonen zur Durchsetzung ihrer Rechte sich entweder selbst behelfen oder aber auf dem ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten ihre Rechte durchsetzen können.

Hinweis

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Eine gerichtliche Durchsetzung dieser privaten Rechte ist selbst in Eilfällen etwa mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO möglich. Eine eigene Durchsetzung ist unter den Voraussetzungen der Selbsthilfe nach den §§ 229, 230 BGB grundsätzlich zulässig.

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Von diesem Grundsatz, wonach es nicht Aufgabe der Polizei ist, zum Schutz privater Rechte tätig zu werden, besteht anerkanntermaßen dann eine Einschränkung, wenn nicht nur private Rechte (wie z.B. Nachbarrechte) betroffen sind, sondern zusätzlich auch die Verwirklichung eines Straftatbestandes droht. In diesen Fällen greift § 2 Abs. 2 PolG von vornherein nicht, da die Straftatbestände stets auch einen Bezug zu den öffentlichen Interessen aufweisen.VGH Mannheim NJW 2011, 2532 (2534); Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht, § 3 Rn. 41 ff.; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 172. 

Beispiel

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In der Vorweihnachtszeit parkt A sein Auto rechtswidrig auf dem Kundenparkplatz des Geschäfts des G. Statt bei G einkaufen zu gehen, begibt sich A für mehrere Stunden auf den Weihnachtsmarkt. Hier ist neben § 858 BGB als privates Recht auch § 240 StGB betroffen.

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Außerhalb dieser Fallkonstellationen gilt, dass die Polizei nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PolG zum Zwecke des Schutzes privater Interessen tätig werden darf. Es ist also bei einer Betroffenheit von ausschließlich privaten Rechtsgütern, Rechten oder Ansprüchen erforderlich, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sein darf und eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts drohen muss.

Beispiel

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Im Falle der Studentenparty wäre zu nächtlicher Zeit gerichtlicher Schutz nicht zu erreichen gewesen. Das Herbeirufen der Polizei war also von § 2 Abs. 2 PolG ausnahmsweise gedeckt. Anders läge es etwa dann, wenn zwischen zwei Nachbarn Streit darüber bestünde, ob ein in das Grundstück des anderen hineinragender Ast eines Baumes des einen Nachbarn zu einer unzumutbaren Belästigung für den anderen Nachbarn zu werden droht. Hier wäre ein zivilrechtlicher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch in jedem Fall gerichtlich durchzusetzen.

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Wichtig ist aber, dass die Polizei selbst dann, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PolG tätig wird, auf vorläufige Maßnahmen beschränkt ist (bspw. eine Personenfeststellung nach § 27 PolG). Eine Entscheidung der privatrechtlichen Streitigkeit in der Sache ist gerade nicht Aufgabe der Polizei. Dies obliegt den Zivilgerichten, denen die Polizei schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vorgreifen darf.Ruder/Pöltl Polizeirecht Baden-Württemberg, Rn. 127 ff. Sie wird daher nur im Interesse des Betroffenen insoweit tätig, als sie etwa Beweise sichert und damit dafür Sorge trägt, als die Durchsetzung der privaten Rechte in einem späteren Zivilprozess nicht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 

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Beispiel

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Hierzu zählt auch das Herbeirufen der Polizei bei Verkehrsunfällen: Auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums rangiert A so ungeschickt, dass er dem neben ihm geparkten PKW der B in die rechte Seitentür fährt. B besteht darauf, die Polizei zu verständigen, auf dass diese den Unfall aufnehmen möge. Insoweit ist die Polizei nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn etwa eine Vereitelung oder Verschlechterung der zivilrechtlichen Ansprüche – z.B. durch eine zu besorgende „Unfallflucht“ des A – drohte.

Expertentipp

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Sollte es in einer Klausur einmal um das polizeiliche Tätigwerden zum Schutz privater Rechte gehen, wird der Fall nicht darauf angelegt sein, dass eine hilfsgutachtliche Prüfung von zivilrechtlichen Ansprüchen erwartet wird. Die Prüfung wird öffentlich-rechtlich bleiben, so dass zu untersuchen ist, ob das konkrete Einschreiten der Polizei, d.h. die polizeiliche Maßnahme, rechtmäßig war. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 PolG lässt sich dann meist mit etwas Argumentation damit begründen, dass andernfalls (also ohne Einschreiten der Polizei) die Verwirklichung privater Rechte vereitelt oder wesentlich verschlechtert worden wäre. Das richtige Stichwort ist hier das Tätigwerden der Polizei zur Sicherung privater Schadensersatzansprüche oder sonstiger zivilrechtlicher Sekundäransprüche.

 

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