Inhaltsverzeichnis

Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - E Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen für das Polizeirecht

ZU DEN KURSEN!

Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

E Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen für das Polizeirecht

Inhaltsverzeichnis

23

Das Polizeirecht ist ein Beispiel dafür, dass es unter dem Grundgesetz originäre Kompetenzbereiche gibt, die den Ländern überlassen sind. Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts – in Baden-Württemberg also des allgemeinen Polizeirechts – Angelegenheit der Länder ist. Ansatzpunkt für diese Betrachtung ist in staatsorganisationsrechtlicher Perspektive Art. 30 GG, der bestimmt, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

 

24

Art. 70 Abs. 1 GG konkretisiert die Kompetenzbestimmung des Art. 30 GG insoweit, als es für den Bereich der Gesetzgebung festlegt, dass die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

 

25

Im – freilich vielfältigen – Recht der Gefahrenabwehr gilt, dass dem Bund durchaus Gesetzgebungszuständigkeiten zugewiesen sind. Es handelt sich um solche Materien, bei denen ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht. Deutlich wird dies etwa in den (ebenfalls dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnenden) Materien des Pass-, Melde- und Ausweiswesens (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG), für den Grenzschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG), den Luft- bzw. Eisenbahnverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6, 6a GG), die internationale Terrorismusbekämpfung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG), um nur einige Beispiele aus dem Bereich der ausschließlichen Bundeszuständigkeiten nach Art. 71, 73 GG zu nennen.

 

26

Auch im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergeben sich bundesrechtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Von polizeirechtlicher Relevanz sind insoweit etwa das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG), das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG), das Jugendschutzrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), das Gewerberecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), das Bodenschutzrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18), das Infektionsschutzrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), das Straßenverkehrsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) oder das Abfall- und Immissionsschutzrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24).

 

27

Ungeachtet dessen, dass dem Bund auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ggf. eine sog. Annexkompetenz zustehen kann (so etwa bezüglich des Gewerberechts mit Blick auf § 35 GewO nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), existiert im Grundgesetz keine Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundes für das Recht der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daraus folgt, dass das allgemeine Gefahrenabwehrrecht eine Angelegenheit ist, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Insoweit ist anzumerken, dass diese ausschließliche Länderzuständigkeit neben der Zuständigkeit zur Regelung der Gefahrenabwehr selbst auch die Zuständigkeit einschließt, die (immanente) Gefahrenvorsorge zu regeln.Für die Verwaltungskompetenzen gilt, dass diese für das spezielle bundesrechtliche GefahrenabwehrrechtVgl. etwa Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 23. nach Art. 83 ff. GG zu bemessen sind und im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (Polizeirechts) ohnehin bei den Ländern liegen.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!