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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - III Materieller Polizeibegriff

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

III Materieller Polizeibegriff

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Dem materiellen Polizeibegriff unterfällt diejenige Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist. Dieser Polizeibegriff ist auf Inhalt und Zielsetzung der polizeilichen Tätigkeit bezogen.Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, § 2 Rn. 13. Der materielle Polizeibegriff versteht mithin unter „Polizei“ alles dasjenige, was als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dazu bestimmt ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um die Tätigkeit von Polizeibehörden, Polizeivollzugsdienst oder anderer Verwaltungsbehörden handelt.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 6. Kurz gesagt: Materielles Polizeirecht umfasst das gesamte Gefahrenabwehrrecht. Diesem materiellen Polizeiverständnis trägt vor allem § 1 Abs. 1 PolG Rechnung, wonach die Polizei die Aufgabe hat, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werden, oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.  

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