Inhaltsverzeichnis
20
Der bereits mehrfach erwähnte institutionelle Polizeibegriff ist organisationsbezogen, betrifft also die Organisation der Polizei. Daher kann noch präziser auch von einem institutionell-organisatorischen Polizeibegriff gesprochen werden. Er steht in engem Zusammenhang mit der zuvor (siehe unter Rn. 18 f.) behandelten Zuordnung entweder zum Trenn- oder zum Einheitssystem. Wie dargelegt, folgt Baden-Württemberg dem Einheitssystem. Daher sind in Baden-Württemberg unter der Polizei im institutionellen Sinne alle Behörden zu verstehen, die der Institution Polizei zuzuordnen sind.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 5. Nach Maßgabe des Polizeigesetzes sind dies die Polizeibehörden (§§ 106 ff. PolG) und der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 ff. PolG).