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Wenn in diesem Skript das Polizeirecht für das Land Baden-Württemberg dargestellt wird, ist damit das allgemeine Polizeirecht gemeint. Es ist abzugrenzen von den Regelungsmaterien, die das besondere Polizeirecht zum Gegenstand haben. Polizeirecht dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Materie, die entweder im allgemeinen oder besonderen Polizeirecht zu regeln ist, ist also die der Gefahrenabwehr. Je nach Art der Gefahr – allgemeine oder besondere Gefahr – ist entweder das allgemeine Polizeirecht oder aber das besondere Polizeirecht einschlägig. Bedeutung hat diese Frage bereits für das Auffinden der richtigen Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Polizeibehörden. Handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die abgewehrt werden soll, ist in Baden-Württemberg das Polizeigesetz (PolG)Das neue Polizeigesetz (PolG) ist in der Fassung vom 6.10.2020 in Kraft getreten am 16.1.2021. Gleichzeitig aufgehoben wurde das Polizeigesetz in der Fassung vom 13.1.1992, das zuletzt durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26.3.2019 geändert worden war. einschlägig.
Bereits aus § 1 Abs. 1 PolG wird die Aufgabenzuweisung der Gefahrenabwehr an die Polizei und die zuständigen Polizeibehörden deutlich, wenn es dort heißt:
„Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.“