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Juristische Methodenlehre - 1. Teil Einführung

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Juristische Methodenlehre

1. Teil Einführung

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Die in einer juristischen Klausur zu lösende Aufgabe besteht regelmäßig darin, eine in Bezug auf einen vorgegebenen Lebenssachverhalt (Tatsachen

Im Gegensatz zu (subjektiven) Meinungen sind (objektive) – äußere (z.B. § 242 Abs. 1 StGB: „Sache […] wegnimmt“) wie innere (z.B. § 242 Abs. 1 StGB: „Absicht […], die Sache sich […] zuzueignen“) – Tatsachen dem Beweis zugänglich („wahr oder falsch“), siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 373, 375 m.w.N.; Zippelius, Methodenlehre, S. 75. Siehe auch Rn. 90 f.) gestellte Fallfrage gutachterlich zu beantworten, d.h. eine rechtlich vertretbare Lösung zu erarbeiten.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 32; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 152, 155. Siehe auch Rn. 223.

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Beispiel

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Als A kurz nach Betreten eines Restaurants seinen Mantel ablegen wollte, stieß er gegen eine neben der Garderobe aufgestellte Designerlampe (Wert: 500 €), welche daraufhin zerbarst. Hat I, der Inhaber des Restaurants, einen Anspruch gegen A auf Zahlung von 500 € als Ersatz für die zerstörte Lampe („Restaurant-Fall“)?

Beispiel

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A hat den letzten noch freien Sitzplatz in einer Cocktailbar ergattert. Als er zum Bezahlen sein Portemonnaie aus der Tasche holt, reißt Z ihm dieses gewaltsam aus der Hand. (Wie) Hat sich Z, der hierbei auf „reiche Beute“ hoffte, strafbar gemacht („Cocktailbar-Fall“)?

Beispiel

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A hat sich mit dem Betrieb einer speziell auf Raucher ausgerichteten Eckkneipe selbstständig gemacht. Nunmehr liest A in der Zeitung vom Inkrafttreten eines Gesetzes, wonach das Rauchen in Gaststätten ohne jede Ausnahme verboten ist. A meint, dass dieses Gesetz sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze und erhebt daher in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Wie wird das hiermit befasste Bundesverfassungsgericht entscheiden, falls A mit seiner Meinung Recht haben sollte („Eckkneipen-Fall“)?

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Hinweis

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Derselbe Sachverhalt kann unter verschiedenen Gesichtspunkten juristisch relevant sein.

Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 5. So könnte etwa im „Restaurant-Fall“ (Rn. 2) anstatt nach – oder zusätzlich zu – einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des I gegen A auch danach gefragt werden, ob sich A durch Umstoßen der daraufhin zerborstenen Designerlampe gem. § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht hat (hierzu siehe Fn. 27 in Rn. 86).

Abweichend von derartigen speziell für Ausbildungszwecke konstruierten Situationen muss in der Lebenswirklichkeit die Fallfrage dagegen häufig erst noch herausgearbeitet werden und ist der Sachverhalt nicht selten streitig (z.B. ob der Angeklagte wirklich die maskierte Person ist, die beim Banküberfall von der Videokamera aufgezeichnet wurde), was sich in der Rechtspraxis sogar als weitaus problematischer erweisen kann als die juristische Beurteilung des Geschehen (z.B. nach § 239a Abs. 1, §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Vogel, Methodik, S. 11, 101; Wank, Auslegung, S. 3 f. Auch muss dort das rechtlich Relevante aus dem vom Mandanten etc. mitgeteilten „Rohsachverhalt“ vom Juristen (z.B. Rechtsanwalt) regelmäßig erst noch herausgefiltert bzw. – bei aus juristischer Perspektive unzureichendem tatsächlichen Vorbringen – erfragt werden.Schwacke, Methodik, S. 57; Vogel, Methodik, S. 20 ff.

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