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Nach § 55 Abs. 1 S. 2 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Das Auskunftsrecht unterliegt Grenzen. Es hat sich im Rahmen des Aufgabenbereichs des Rates zu halten. Demgemäß kann sich die Antwortpflicht des Bürgermeisters nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Die Frage des Ratsmitglieds muss sich ferner auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit als Leiter der Gemeindeverwaltung oder, soweit die Gemeinde selbst betroffen ist, als deren gesetzlicher Vertreter Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann.
Hier klicken zum AusklappenRatsmitglied R begehrt angesichts einer vom Rat zu beschließenden Fusion zweier Sparkassen vom Bürgermeister bestimmte sparkasseninterne Informationen, von denen der Bürgermeister infolge seiner gleichzeitigen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse Kenntnis hat. Ein Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds nach § 55 Abs. 1 S. 2 GO scheidet jedoch aus. Informationen, die der Bürgermeister als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse erlangt hat oder erlangen könnte, sind vom Auskunftsrecht von vornherein ausgeschlossen. Es ist nicht verpflichtet, Auskunft auf Fragen zu geben, die sich auf Wissen beziehen, das er als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse erworben hat oder (nur) als solches erwerben könnte, weil dies kein „amtlich gewonnenes Wissen" im Zuständigkeitsbereich des Rates oder der Gemeindeverwaltung ist. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung der Sparkassen ist das Amt des Bürgermeisters vielmehr von der Mitgliedschaft in Sparkassengremien zu trennen.OVG NRW Urteil vom 17.11.2020 - 15 A 3460/18 –, juris.