Inhaltsverzeichnis
I. Einwohnerantrag
128
Ein erstes Element unmittelbarer Mitwirkung liegt im Einwohnerantrag nach § 25 GO. Mit diesem können die Einwohner den Rat zwingen, über eine bestimmte gemeindliche Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Über die bloße Anregung hinaus erfolgt damit also eine Entscheidungspflicht des Rates (nicht aber ein Entscheidungsrecht der Einwohner) zur Sache. Der Rat ist innerhalb der allgemeinen Rechtmäßigkeitsgrenzen frei darin, wie er in der Sache entscheidet. Mitwirkungsberechtigt sind alle Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Da der Einwohnerbegriff im Übrigen nach § 21 Abs. 1 GO lediglich an eine Wohnung in der Gemeinde anknüpft und damit weiter zu verstehen ist als der Bürgerbegriff (§ 21 Abs. 2 GO), können auch nicht wahlberechtigte Minderjährige (14 und 15jährige Personen) oder Personen mitwirken, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates haben.
129
Da der Einwohnerantrag im Vergleich mit dem noch zu behandelnden Bürgerbegehren kein Mitentscheidungsrecht, sondern nur ein Mitwirkungsrecht gewährt, ist die praktische Bedeutung des Einwohnerantrages gering. Die Initiatoren eines Einwohnerantrages werden sich die Frage stellen müssen, ob sie nicht gleich das eine Entscheidung ermöglichende Instrument des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides wählen sollen.Hofmann/Theisen/Bätge 2.3.3.1.1.1.