Kommunalrecht Baden-Württemberg - Beauftragung und rechtsgeschäftliche Vollmacht durch den Bürgermeister

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

Beauftragung und rechtsgeschäftliche Vollmacht durch den Bürgermeister

D. Beauftragung und rechtsgeschäftliche Vollmacht

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§ 53 Abs. 1 GemO eröffnet dem Bürgermeister die Möglichkeit, Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder Angelegenheiten zu beauftragen. Man spricht diesbezüglich von der (öffentlich-rechtlichen) Beauftragung.

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Zweck der Beauftragung ist, die innere Organisation der Gemeindeverwaltung möglichst effektiv regeln zu können. Sachlich ist Beauftragung auf einzelne Aufgabengebiete oder Aufgaben zu beschränken. Der Bürgermeister hat bei der Beauftragung von Gemeindebediensteten darauf zu achten, dass hierdurch die Kompetenzen der Beigeordneten nicht ausgehöhlt werden. Die Beauftragung erfolgt aufgrund einer innerdienstlichen Weisung, zu deren Erteilung zunächst nur der Bürgermeister selbst befugt ist, da er für die Organisation der Verwaltung Verantwortung trägt (§ 44 GemO). Allerdings kann der Bürgermeister die Befugnis zur Beauftragung an die Beigeordneten für deren Geschäftskreis übertragen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GemO). Im Rahmen der Beauftragung ist der Bedienstete berechtigt, die betreffenden Angelegenheit in der Sache zu entscheiden, diese Entscheidung nach außen hin zu vertreten und ggf. die damit zusammenhängenden Haushaltsmittel zu bewirtschaften. Mit der Beauftragung verbunden ist ebenfalls eine für und gegen die Gemeinde wirkende Vertretungsmacht.

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Formgebunden ist die Beauftragung nicht. Sie ist frei widerruflich, so dass der Bürgermeister die Angelegenheiten jederzeit wieder an sich ziehen kann.

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§ 53 Abs. 2 S. 1 GemO räumt dem Bürgermeister die Möglichkeit ein, in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen. Diese Bestimmung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da die Gemeinde bereits aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit in der Lage ist, eine solche Vollmacht auf Grundlage des BGB zu erteilen. Es gelten hierbei die allgemeinen Vorschriften zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. In Abgrenzung zu der Bevollmächtigung nach § 53 Abs. 1 GemO kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht auch an Personen erteilt werden, die außerhalb der Verwaltung stehen.

Beispiel

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Bürgermeister B erteilt dem Rechtsanwalt R rechtsgeschäftliche Vollmacht, die Gemeinde in einem baurechtlichen Verfahren gerichtlich wie auch außergerichtlich zu vertreten.

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Eine Vollmachtserteilung an Beamte oder Angestellte ist nur für Rechtsgeschäfte möglich, für die nicht ohnehin bereits eine Beauftragung nach § 53 Abs. 1 GemO besteht, also für rechtsgeschäftliche Handlungen außerhalb der Verwaltungstätigkeit.

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Die Vollmacht kann gem. § 53 Abs. 2 GemO grundsätzlich nur vom Bürgermeister erteilt werden, wobei eine Übertragung dieser Befugnis auf die Beigeordneten möglich ist. Wird die rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, ist der Bevollmächtigte im Außenverhältnis zur Stellvertretung berechtigt („rechtliches Können“). Welchen Umfang die Vollmacht hat, bestimmt sich indes nach dem Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Vollmachtnehmer, für dessen Ausgestaltung je nach Regelungsgegenstand aufgrund der internen Zuständigkeitsverteilung entweder der Bürgermeister oder Gemeinderat zuständig ist. Wenngleich also der Bürgermeister zwingend die Vollmacht erteilt, kann die Ausgestaltung des Innenverhältnisses Aufgabe des Gemeinderats sein.

Beispiel

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Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Architektenvertrags soll der Architekt bevollmächtigt werden, für die Gemeinde Verträge mit einem Bauträger zu schließen. Die Erteilung der hierzu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht erfolgt zwingend durch den Bürgermeister. Über das der Vollmacht zugrunde liegende Vertragsverhältnis – den Architektenvertrag – entscheidet aber der Gemeinderat, wenn dieser Vertrag von wirtschaftlich großer Bedeutung ist und damit über die Kompetenz des Bürgermeisters hinausgeht. Merken Sie sich also: Die aus § 53 Abs. 2 GemO resultierende Befugnis, rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen beinhaltet keine Kompetenzzuweisung für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses.

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