Kommunalrecht Baden-Württemberg - Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats

A. Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats

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In Gemeinden ohne Beigeordneten (hierzu sogleich Rn. 200), bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 48 Abs. 1 GemO). Die Zahl und die Reihenfolge der Stellvertreter werden entweder durch Gemeinderatsbeschluss oder in der Geschäftsordnung festgelegt. Sie werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt; ihre Amtszeit ist daher mit derjenigen der Gemeinderäte identisch. Bis zur Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter ist das älteste Mitglied des Gemeinderats Vertreter kraft Gesetz (§ 48 Abs. 1 S. 7 GemO). Ein besonderes Wahlsystem ist nicht vorgeschrieben, so dass eine reine Mehrheitswahl stattfindet. Wie viele Stellvertreter bestellt werden und die Reihenfolge der Vertretung wird ebenfalls durch einfachen Gemeinderatsbeschluss oder in der Geschäftsordnung festgelegt. Ist letzteres der Fall, ist ein Abweichen hiervon außerhalb der Hauptsatzung nicht möglich.

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Sachlich ist die Stellvertretung auf die Fälle beschränkt, in denen der Bürgermeister verhindert ist. Ein Verhinderungsfall kann sich dabei sowohl aus tatsächlichen Gründen wie auch aufgrund rechtlicher Belange ergeben.

Beispiel

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Tatsächliche Verhinderungsgründe sind etwa Urlaub oder Krankheit. Eine rechtliche Verhinderung liegt z.B. im Falle der Befangenheit des Bürgermeisters vor.

Liegt ein Verhinderungsfall vor, entsteht die jeweilige Vertretungsbefugnis von selbst, ohne dass es einer gesonderten Feststellung bedarf. Tätig werden darf sodann der erste Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert, kommt der in der Reihe nach ihm stehende Gemeinderat zum Zuge usw. Differenziert werden muss im Hinblick auf die Stellvertretung, ob der Verhinderungsfall auf einzelne Amtshandlungen beschränkt ist (was praktisch bei der Befangenheit des Bürgermeisters vorkommen dürfte) oder aber vollumfänglich besteht. Je nachdem, welcher Fall vorliegt, spricht man von einer Sondervertretung oder aber von einer allgemeinen Stellvertretung.

Die Vertretungsmacht des Stellvertreters im allgemeinen Verhinderungsfall ist unbeschränkt und nicht beschränkbar. Er vertritt den Bürgermeister während dessen Verhinderung vollumfänglich. Ist die Vertretung lediglich eine Sondervertretung und damit auf einzelne Angelegenheiten beschränkt, ist auch die Vertretungsmacht auf diesen bestimmten Sachverhalt beschränkt. Bewegt sich der Vertreter außerhalb der Sondervertretung, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ob der Vertreter den Weisungen des Bürgermeisters unterliegt, ist umstritten.

Zum Meinungsstand vgl. BeckOK KommunalR BW/Behrendt GemO § 48 Rn. 4.

Beispiel

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Sondervertretung:

(1)

Eine Sondervertretung liegt vor, wenn der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung bezüglich eines Tagesordnungspunkts befangen ist. Während der Behandlung dieses Punkts wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

(2)

Der Bürgermeister kann aufgrund einer Terminkollision nicht an einer Ausschusssitzung teilnehmen. Er entsendet seinen Stellvertreter in die Sitzung.

(3)

Allgemeine Stellvertretung: Während eines einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalts wird der Bürgermeister vollumfänglich durch seinen Stellvertreter vertreten.

Vertritt der ehrenamtliche Vertreter den Bürgermeister in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats, hat er grundsätzlich Stimmrecht.

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