Inhaltsverzeichnis
H. Rechtsschutz gegen kommunale Satzungen
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Die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Satzungen ist auf dreierlei (unterschiedliche) Arten möglich:
I. Abstraktes Normenkontrollverfahren
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Zum einen erlaubt § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen auf dem Verwaltungsrechtsweg im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens. Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Satzung oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden; erforderlich ist also eine entsprechende Antragsbefugnis.
Zuständig für die abstrakte Normenkontrolle ist in Baden-Württemberg der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (§ 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO). Kommt dieses Gericht zu der Überzeugung, dass die Satzung ungültig ist, erklärt sie diese für unwirksam. Die Entscheidung ist sodann in der Form zu veröffentlichen, wie die Satzung bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 VwGO).
II. Inzidente Normenkontrolle
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Neben der abstrakten Normenkontrolle besteht die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Satzung mittels einer sog. inzidenten Normenkotrolle prüfen zu lassen. Dabei wird die Wirksamkeit einer Satzung z.B. im Kontext einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage der Satzung erlassen wurde, – inzident – auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Diese Art der Normenkontrolle ist also keine besondere Verfahrensart, sondern lediglich Teil des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Überprüfung eines VA, der auf der Satzung beruht. Anders als bei der abstrakten Normenkontrolle kann das Gericht die Satzung nicht generell für Unwirksam erklären.
BVerwGE 45, 309, 329.III. Verfassungsbeschwerde
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Schließlich kann eine kommunale Satzung als Akt der öffentlichen Gewalt mittels Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich subsidiär und erst dann zulässig ist, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.