Inhaltsverzeichnis
D. Pflichtsatzungen
298
Der Erlass von Satzungen steht regelmäßig im Ermessen der Gemeinde. Sie entscheidet, ob sie einen bestimmten Teil ihrer Aufgaben per Satzung regeln möchte. Eine Pflicht zum Erlass von Satzungen auf der Grundlage der GemO besteht lediglich in wenigen Fällen: So muss jede Gemeinde eine Haushaltssatzung (§ 79 Abs. 1 GemO) sowie eine Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 DVO GemO) erlassen. Darüber hinaus ist in Stadtkreisen die Hauptsatzung eine Pflichtsatzung (dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in Stadtkreisen zwingend Beigeordnete bestellt werden müssen, deren Zahl etc. in der Hauptsatzung zu bestimmen ist). Daneben ist die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (§ 19 GemO) eine Pflichtsatzung.
Expertentipp
Die Frage nach den gemeindlichen Pflichtsatzungen ist ein Klassiker für die mündliche Prüfung!