Inhaltsverzeichnis
A. Verfassungsmäßige Grundlage
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Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ist die verfassungsmäßige Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung. Er räumt den Gemeinden gegenüber dem Staat das Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln und bestimmt damit das Verhältnis der Gemeinden zum Staat. Ausweislich Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG gilt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auch für Gemeindeverbände, worunter primär die Landkreise zu subsumieren sind.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Verletzung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
Obwohl Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG kein Grundrecht ist, bietet sich für die Prüfung in der Klausur, ob die hieraus resultierenden Garantien verletzt wurden, der Aufbau einer Grundrechtsprüfung an, also gegliedert nach Schutzbereich, Eingriff und Schranken (wenngleich diese Begriffe im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 freilich dogmatisch angreifbar sind).
I. | Eröffnung des „Schutzbereichs“ von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG |
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| 1. | institutionelle Rechtssubjektsgarantie |
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| 2. | objektive Rechtsinstitutionsgarantie |
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| a. | Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft |
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| b. | Eigenverantwortlichkeit: Konkretisierung durch Gemeindehoheiten Rn. 24 |
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II. | Eingriffe |
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III. | Schranken |
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| 1. | Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung |
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| Bestimmung des Kernbereichs | Rn. 33 |
| 2. | Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung |
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| Bestimmung des Randbereichs | Rn. 34 |