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B. Verfassungsgrundlagen
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Ihre verfassungsmäßige Grundlage hat die Aufsicht in Art. 75 Abs. 1 S. 1 LV, wonach das Land die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbänden überwacht. Eine Reglung, die es dem Bund erlaubt, eine Aufsicht über die Gemeinden auszuüben, existiert nicht. Zutreffend stellt das Bundesverfassungsgericht daher fest, dass es eine „Bundeskommunalaufsicht“ nicht gibt.
BVerfG Urteil vom 30.7.1958 – 2 BvG 1/58, NJW 1958, 1341. Gleichwohl kann das Land aufgrund der Bundestreue verpflichtet sein, die Aufsicht über die Gemeinden im Sinne des Bundes auszuüben.Bildlich gesprochen ist die Aufsicht über die Kommunen das Spiegelbild zur kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG. So wie der Staat aufgrund grundgesetzlicher Kompetenzverteilung den Gemeinden Angelegenheiten zur Erledigung in eigener Verantwortung überträgt, muss er gleichsam die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten. Insoweit bildet der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 GG die rechtliche Grundlage der Aufsicht. Begrenzt wird die Aufsicht durch den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, der unangetastet bleiben muss.