Inhaltsverzeichnis
A. Begriff
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Regelungen zur Aufsicht über die Gemeinden enthält die Gemeindeordnung in ihrem 4. Teil (§§ 118 ff.). Zu unterscheiden ist die Rechtsaufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten von der Fachaufsicht betreffend Weisungsaufgaben.
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Hinweis
Der häufig verwandte Begriff der „Kommunalaufsicht“ ist gesetzlich nicht verankert und bezeichnet folglich keine dritte, neben der Rechts- und Fachaufsicht stehende Form der Aufsicht, sondern wird meist als Behördenbezeichnung im verwaltungsorganisatorischen Kontext gebraucht (so bezeichnen diverse Landratsämter ihre für die Rechtsaufsicht zuständigen Ämter als „Kommunalaufsicht“; auch die nichtamtliche Überschrift zu Art. 75 LV lautet „Kommunalaufsicht“).