Inhaltsverzeichnis
E. Hauptsatzung
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In verschiedenen Normen der GemO ist festgelegt, dass die Regelung bestimmter Sachverhalte – so sie geregelt werden sollen – zwingend in der Hauptsatzung zu erfolgen hat. Es handelt sich hierbei um solche Regelungsgegenstände, welche die Verfassung und innere Organisation der Gemeinde betreffen. Aus diesem Grunde wird die Hauptsatzung auch als das Verfassungsstatut der Gemeinde bezeichnet.
KBK § 4 Rn. 19.300
§ 4 Abs. 2 GemO schreibt vor, dass Beschlüsse betreffend die Hauptsatzung stets mit einer qualifizierten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats (also auch die des Bürgermeisters – vgl. § 25 Abs. 1 GemO) zu treffen sind.
Expertentipp
Zeigen Sie in der Klausur bei der Bestimmung der qualifizierten Mehrheit, dass Sie mit dem Gesetzeswortlaut umzugehen wissen: § 4 Abs. 2 GemO verlangt die „Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats“. Danach ist auch die Stimme des Bürgermeisters mit zu zählen, was sich aus § 25 Abs. 1 GemO ergibt.
Auch andere als die in der GemO ausdrücklich genannten Sachverhalte können in der Hauptsatzung geregelt werden. Eine qualifizierte Mehrheit ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da § 4 Abs. 2 GemO nur für Regelungen gilt, die zwingend in die Hauptsatzung aufzunehmen sind.
Hinweis
In der Hauptsatzung sind zu regeln:
• | die Festlegung einer niedrigeren als der gesetzlich vorgesehenen Zahl der Gemeinderäte (§ 25 Abs. 2 GemO), |
• | in Gemeinden mit unechter Teilortswahl die Bestimmung, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächsthöhere oder nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist (§ 25 Abs. 2 S. 2 GemO), |
• | die Einführung der unechten Teilortswahl (§ 27 Abs. 2 S. 1 GemO), |
• | die Bildung eines Ältestenrats (§ 33a Abs. 1 S. 1 GemO), |
• | die Bildung und die Zuständigkeiten von beschließenden Ausschüssen, denen Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden (§ 39 GemO); der einem beschließenden Ausschuss gleichkommende Werksausschuss wird nach § 7 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes durch die Betriebssatzung gebildet, |
• | in Gemeinden mit mehr als 500, aber weniger als 2000 Einwohnern die Einführung des hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 42 Abs. 2 S. 1 GemO), |
• | die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister (§ 44 Abs. 2 S. 2 GemO), |
• | die Bestimmung der Zahl der Beigeordneten in Stadtkreisen oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, wenn dort Beigeordnete bestellt werden sollen (§ 49 Abs. 1 GemO), |
• | die Bildung von Gemeindebezirken (Stadtbezirken) und die Bestimmung der Zahl der Bezirksbeiräte (§ 64 Abs. 1 S. 1 und § 65 Abs. 1 S. 2 GemO), |
• | die Einrichtung von Ortschaften und deren nähere Ausgestaltung (§§ 68 bis 71 GemO). |