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Kommunalrecht Baden-Württemberg - 8. Teil Die Organe der Gemeinde

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

8. Teil Die Organe der Gemeinde

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Wie jede juristische Person benötigt auch die Gemeinde zur Willensbildung und zum Handeln nach außen Organe. Dem trägt § 23 GemO Rechnung, wenn er bestimmt:

„Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister“.

Definition

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Organe

Organe sind die mit eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten ausgestatteten, zum Handeln für die Gemeinde berufenen Institutionen. Ihr Bestand ist obligatorisch, d.h. es liegt nicht im Ermessen der Gemeinde, sie „abzuschaffen“ oder ihre Kompetenzen zu beschneiden.

Beispiel

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(1)

Unzulässig wäre es, wenn der Gemeinderat einer Gemeinde beschließen würde, das Organ „Bürgermeister“ abzuschaffen oder ihm die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen zu entziehen.

(2)

Kein Organ der Gemeinde ist ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats, da es der Gemeinde nach § 39 GemO frei steht, einen solchen Ausschuss zu bilden. Er ist demnach nicht obligatorisch, sondern fakultativ.

Definition

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Organvertreter und Organteile

Organvertreter sind im Bezug auf die Gemeinde die Personen, die allgemein oder beschränkt auf einzelne Aufgaben ein Organ vertreten. In der Gemeinde sind dies die aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. die Beigeordneten.

Organteile sind Mitglieder eines Kollektivorgans, also in den Gemeinden die einzelnen Gemeinderäte aber auch die Ausschüsse und sonstige Gremien.

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