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Neben der mittelbaren Mitwirkung der Bürger an der kommunalen Selbstverwaltung durch die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters sieht die Gemeindeordnung in den §§ 20 ff. verschiedene Regelungen vor, mittels derer die Einwohner und Bürger bei der Entscheidung von Sachfragen in unterschiedlicher Form Einfluss nehmen können. Differenziert werden können die Arten der Mitwirkung danach, wie stark die Einwohner bzw. Bürger in die Entscheidungsfindung eingebunden werden.
Hinweis
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick:
Formen der Mitwirkung, bei denen die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat bleibt, die Bürger aber im Vorfeld der Entscheidung aktiv beteiligt werden können, sind
• | die Gelegenheit zur Äußerung gem. § 20 Abs. 2 GemO, die den Einwohnern bei wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Gemeinderatssitzung eingeräumt werden kann (Rn. 76); |
• | die Einwohnerversammlung, innerhalb derer wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden sollen, § 20a GemO (Rn. 77 ff.); |
• | der Einwohnerantrag nach § 20b GemO, der den Einwohnern das Recht einräumt, die Befassung des Gemeinderats mit einer bestimmten Angelegenheit zu erzwingen (Rn. 85 ff.); |
• | die Zuziehung sachkundiger Einwohner zu Gemeinderatssitzungen, § 33 Abs. 3 GemO; entsprechendes gilt für Ausschüsse, § 40 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 GemO (Rn. 193); |
• | die Fragestunde innerhalb der Gemeinderatssitzung, § 33 Abs. 4 S. 1 GemO (Rn. 93); |
• | die Anhörung der von Ratsentscheidungen betroffenen Personen, § 33 Abs. 4 S. 2 GemO (Rn. 93). |
Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat den Bürgern bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde zur Entscheidung überträgt (§ 21 GemO) bzw. die Bürger durch Bürgerbegehren beantragen, dass ihnen eine bestimmte Frage zur Entscheidung übertragen wird (Rn. 94 ff.).