Inhaltsverzeichnis
F. Bürgerbegehren
I. Allgemeines
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Das Bürgerbegehren schafft zugunsten der Bürger die Möglichkeit, den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zu stellen. Ist ein Bürgerbegehren erfolgreich, d.h. liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, wie sie in § 21 Abs. 3 GemO genannt sind, vor, mündet es in einen Bürgerentscheid. Das Bürgerbegehren ist demnach das Mittel, mit dem der Gemeinderat gezwungen werden kann, Angelegenheiten aus seinem Wirkungskreis zur Entscheidung auf die Bürger zu übertragen.
II. Voraussetzungen
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Damit ein Bürgerbegehren zulässig ist, muss der Gegenstand, der ihm zu Grunde liegt, aus dem Wirkungskreis der Gemeinde stammen und in der Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) liegen. Weiter darf über ihn in den vergangenen drei Jahren nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden sein. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, so muss der Antrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht worden sein. Beschäftigt sich der Gemeinderat mehrfach in der Sache mit einer Angelegenheit, kann jeder der Beschlüsse die Ausschlussfrist neuerlich in Gang setzen.
Beispiel
Hat der Gemeinderat beschlossen, sämtliche bislang im Eigentum der Kommune stehenden Wohnungen an einen Privaten zu verkaufen und möchten die Bürger dies verhindern, können sie binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses ein Bürgerbegehren mit dem Ziel beantragen, die Bürger über den Verkauf der Immobilien entscheiden zu lassen.
Nicht definiert ist, wann eine „Bekanntgabe“ eines Beschlusses erfolgt. Die Form einer öffentlichen Bekanntmachung i.S.d. § 1 DVOGemO wird jedenfalls nicht zu fordern sein. Umstritten ist allerdings, ob die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntgabe eines nichtöffentlich gefassten Beschlusses durch den Bürgermeister reicht oder ob eine gesonderte Veröffentlichung in der Presse hinzutreten muss.
Zum Streitstand: BeckOK KommunalR BW/Haug GemO § 21 Rn. 28–33.1.Als ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wird man auch ein solches ansehen dürfen, das sich nicht generell gegen den Beschluss wendet, diesen aber modifiziert.
VGH EKBW GemO § 21 E 17.Beispiel
Der Gemeinderat beschließt, das baufällige örtliche Sportstadion zu sanieren und in diesem Zuge die Leichtathletikeinrichtungen (400 Meter-Bahn etc.) zu entfernen, so dass ein reines Fußballstadion verbleibt. Die Bürger sind mit dem Sanierungsvorhaben einverstanden, wollen aber per Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid herbeiführen, der auf den Erhalt der Leichtathletikeinrichtungen gerichtet ist.
Expertentipp
Im Hinblick auf die Fristgebundenheit von Bürgerbegehren, die sich gegen Gemeinderatsbeschlüsse wenden ist es also wichtig, dass Sie in der Klausur genau herausarbeiten, ob sich der Antrag gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet bzw. diesen modifiziert oder aber einen bislang nicht entschiedenen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
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Zwingend erforderlich ist ferner die Schriftform der Antragstellung. Zudem muss der Antrag von einer bestimmten Anzahl von Bürgern eigenhändig unterschrieben sein.
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Expertentipp
Soweit zulässig sollten Sie § 41 KomWG an geeigneter Stelle im Gesetz kommentieren!
Wie viele Unterschriften erforderlich sind, damit das Bürgerbegehren zulässig ist, hängt von der Gemeindegröße ab. Grundsätzlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO die Unterzeichnung durch 7% der Bürger. Jedoch ist diese Anzahl nach oben hin gedeckelt, so dass in jedem Falle 20 000 Unterschriften genügen. Dabei zählen nur die Unterschriften von Bürgern, die im Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren (§ 41 KomWG).
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Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens setzt weiter eine (sachlich zutreffende) Begründung des Antrags voraus; auch muss die Antragsschrift die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Schließlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO als weiteres Zulässigkeitskriterium einen Vorschlag für die Deckung der mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten. Hierdurch soll die Erhebung von überzogenen und nicht finanzierbaren Forderungen verhindert werden.
Hinweis
Wenngleich an den Kostendeckungsvorschlag keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss dieser doch im Einklang mit geltendem Haushaltsrecht stehen.
Wird durch das Bürgerbegehren der Verzicht einer Maßnahme verlangt, entfällt sachlogisch der Vorschlag zur Kostendeckung.
III. Entscheidung über die Zulässigkeit
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Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens trifft der Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags (§ 21 Abs. 4 GemO). Liegen die in § 21 Abs. 3 GemO genannten Voraussetzungen vor, ist ein Bürgerentscheid auszuführen. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Ein Bürgerentscheid ist aber trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen, wenn der Gemeinderat von sich aus die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme beschließt.
IV. Durchführung
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Was die Durchführung des Bürgerbegehrens anbelangt, kann in Anbetracht dessen, dass das zulässige Bürgerbegehren zwangsläufig in einen Bürgerentscheid mündet, auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Als Besonderheit gilt es lediglich zu beachten, dass § 21 Abs. 7 S. 3 GemO auch dann gilt, wenn sich der erzwungene Bürgerentscheid gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet. Obwohl bereits ein Beschluss vorliegt, muss der Gemeinderat somit erneut über die Sache beschließen, wenn das für den Bürgerentscheid erforderliche Quorum nicht erreicht wird.
KBK § 21 Rn. 28. Hierdurch soll es dem Rat ermöglicht werden, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren vorgetragenen Argumente entsprechend berücksichtigen zu können.V. Rechtswirkung
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Hinsichtlich der Rechtswirkungen kann auf die Ausführungen zum Bürgerentscheid verwiesen werden (Rn. 99).
VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren
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Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat richtet sich nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 KomWG. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn die Gemeinde die verlangte Maßnahme beginnt, jedoch nicht nach den Inhalten des Begehrens ausführt. Beschließt der Gemeinderat, ein Bürgerbegehren zuzulassen, ist diese Entscheidung – etwa von Gegnern des Begehrens – nicht angreifbar, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gegeben ist. Hingegen kann die Rechtsaufsichtsbehörde dem stattgebenden Beschluss mit den ihr zustehenden Aufsichtsmitteln entgegentreten, wenn durch ihn geltendes Recht verletzt wird.