Kommunalrecht Baden-Württemberg - Bezirksverfassung – § 64 ff. GemO

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

Bezirksverfassung – § 64 ff. GemO

B. Bezirksverfassung – § 64 ff. GemO

I. Allgemeines

410

Durch die Hauptsatzung können in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten sowie in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden. In den Gemeindebezirken können sodann Bezirksbeiräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden (§ 64 GemO). Beides ist nicht verpflichtend. Sinn der Einrichtung von Bezirken ist es, insbesondere in Großstädten, in denen mangels räumlich getrennter Ortsteile die Etablierung einer Ortschaftsverfassung ausgeschlossen ist, für die Bürgern eine dezentrale Verwaltungsstruktur zu schaffen.

II. Bezirksbeirat

411

Die Mitglieder des Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) werden anders als die Ortschafträte typischerweise vom Gemeinderat bestellt. Bei der Bestellung der Bezirksbeiräte soll das von den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Gemeindebezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden. Anders als beim Ortschaftsrat werden die Mitglieder der Bezirksbeiräte im Regelfall nicht unmittelbar von den Bürgern gewählt. In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann der Gemeinderat jedoch durch die Hauptsatzung bestimmen, dass die Bezirksbeiräte nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt werden. Vorsitzender des Bezirksbeirats ist i.d.R. der Bürgermeister. Wird jedoch in der Hauptsatzung die unmittelbare Wahl der Bezirksbeiräte durch die Bürger bestimmt, sind für die Gemeindebezirke auch eigene Bezirksvorsteher zu wählen. Die Vorschriften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat, die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher gelten entsprechend.

412

Aufgabe des Bezirksbeirats ist es, die örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Sofern in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die einen Gemeindebezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Bezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Ausschusssitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil. Zu wichtigen Angelegenheiten, die einen Gemeindebezirk betreffen, ist der Bezirksbeirat zu hören.

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