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C. Beteiligung Jugendlicher
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Die Möglichkeit, Jugendliche am kommunalpolitischen Geschehen zu beteiligen, wurde mittels § 41a GemO geschaffen. Diese Norm verlangt zwingend, dass Jugendliche in Planungen und Vorhaben, welche ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen sind. Bezüglich der Beteiligung von Kindern ist die Norm als „Soll“-Vorschrift ausgebildet. Als Kinder gelten dabei Personen, die noch nicht 14, als Jugendliche solche, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Wie eine geeignete Beteiligung erfolgt, liegt im Ermessen der einzelnen Gemeinde. Hierzu kann z.B. ein sog. Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung eingerichtet werden. Jugendgemeinderäte oder Angehörige der Jugendvertretung müssen nicht zwingend Einwohner sein; nach dem Wortlaut des § 41a GemO ist auch die Einbeziehung ortsfremder Personen möglich, was die Möglichkeit schafft, Jugendliche, die zwar im Ort zur Schule gehen, dort aber nicht wohnen, einzubeziehen. Letztlich obliegt es dem Gemeinderat, dies zu bestimmen. Lediglich wenn aus dem Kreis der Jugendlichen heraus eine Jugendvertretung beantragt wird, kommt es auf die Einwohnerqualität an (§ 41a Abs. 2 GemO).
Mitgliedern der Jugendvertretung kann ein Beteiligungsrecht in den Gemeinderatssitzungen sowie ein Vorschlags- und Anhörungsrecht eingeräumt werden. Auch sind finanzielle Mittel für die Arbeit der Jugendvertretung zur Verfügung zu stellen. Erforderlich ist hierfür lediglich ein Beschluss des Gemeinderats. Einer Regelung in der Hauptsatzung bedarf es nicht. Gleiches gilt für die Zusammensetzung, den Geschäftsgang etc. innerhalb der Jugendvertretung.
Hinweis
Üblich – aber nicht zwingend – ist die Wahl der Mitglieder eines Jugendgemeinderats durch Jugendliche. Zulässig ist aber auch, diese von Interessenverbänden i.w.S. (etwa Schulen, Vereinen etc.) bestimmen zu lassen.
Mangels einer gesetzlichen Regelung können weder Gemeinderat noch Bürgermeister Entscheidungskompetenzen auf die Jugendvertretung verlagern.
Beispiel
Unzulässig wäre es etwa, den Beschluss über den Neubau eines Jugendhauses auf den Jugendgemeinderat zu übertragen, da hierfür aufgrund der gesetzlichen Kompetenzregelungen der Gemeinderat zuständig ist.
Gerade wie die Gemeinderäte sind auch die im Kontext von § 41a GemO beteiligten Jugendlichen ehrenamtlich tätig. Sind sie zudem Bürger, gelten für die die Regelungen der §§ 15 ff. GemO. Sind sie hingegen unter 16, gelten nur die §§ 17 Abs. 1 und 19 GemO, weil diese eine Bürgereigenschaft nicht verlangen.