Kommunalrecht Baden-Württemberg

Organe der Gemeinde - Ausschüsse

A. Ausschüsse

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Die Gemeindeordnung sieht in den §§ 39 ff. die Möglichkeit vor, dass der Gemeinderat aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bildet, denen er (weniger gewichtige) Angelegenheiten entweder zur Vorberatung oder zur Beschlussfassung überträgt. Rechtlich und begrifflich voneinander zu unterscheiden sind demzufolge die beratenden und die beschließenden Ausschüsse. Der Sinn von Ausschüssen liegt darin, den Gemeinderat in seiner Tätigkeit zu entlasten, sei es, weil es bei einer Vorberatung in einem Ausschuss zu einer sodann zügigeren Beschlussfassung im Gemeinderat kommt oder aber der Gemeinderat überhaupt nicht mehr in der Sache entscheiden muss. Ihrem Wesen nach sind die Ausschüsse keine Organe der Gemeinde, da ihr Bestand gesetzlich nicht gesichert ist und ihnen kein gesetzlich festgelegter Aufgabenbestand zukommt (zu dem Begriff des Organs Rn. 139); man bezeichnet sie vielmehr als Teilgremien

KBK § 39 Rn. 3. oder als Teilkollegien.Ade § 39 Rn. 1.

I. Beschließende Ausschüsse

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§ 39 Abs. 1 GemO erlaubt dem Gemeinderat, beschließende Ausschüsse zu bilden und Teile seiner Zuständigkeiten auf diese zu übertragen. Soll die Übertragung dauerhaft erfolgen, ist hierfür eine Regelung in der Hauptsatzung erforderlich. Für eine solche Beschlussfassung bedarf es der qualifizierten Mehrheit des § 4 Abs. 2 GemO. Soll der Ausschuss hingegen nur für einzelne Aufgaben gebildet werden oder sollen einem bestehenden Ausschuss einzelne Aufgaben im Einzelfall übertragen werden, genügt ein einfacher Beschluss, für den eine einfache Mehrheit nach § 37 Abs. 6 GemO ausreichend ist. Sollen bereits bestehende Ausschüsse wieder „abgeschafft“ werden, bedarf es hierzu (zumindest) der Form, in der sie ursprünglich gegründet worden waren.

1. Verhältnis zum Gemeinderat

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Der beschließende Ausschuss entscheidet innerhalb seiner Zuständigkeit an Stelle des Gemeinderats (§ 39 Abs. 3 GemO). Wichtig bei Gründung ist die klare Kompetenzabgrenzung zum Gemeinderat, dem Bürgermeister und anderen beschließenden Ausschüssen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein dauerhafter oder nur ein für den Einzelfall errichteter Ausschuss gebildet wird. Die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben sind der Einflussnahme des Gemeinderats entzogen. Jedoch bleibt es dem Rat unbenommen, durch jederzeitige Beschlussfassung und ggf. Änderung der Hauptsatzung die Zuständigkeit des Ausschusses zu beenden und damit die Sache wieder an sich zu ziehen.

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Solange die Zuständigkeit in einer Angelegenheit aufgrund einer Regelung in der Hauptsatzung auf den beschließenden Ausschuss übertragen ist, kann der Gemeinderat diesbezüglich weder Weisungen erteilen noch die Beschlüsse des beschließenden Ausschusses ändern oder aufheben. Möchte er sich solche Rechte vorbehalten, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung in der Hauptsatzung (§ 39 Abs. 3 S. 5 GemO). Wurden nur einzelnen Angelegenheiten aufgrund eines „einfachen“ Gemeinderatsbeschlusses übertragen, kann der Gemeinderat jederzeit Ausschussbeschlüsse ändern oder aufheben (soweit noch nicht vollzogen) oder Weisungen erteilen, auch wenn dies die Hauptsatzung nicht vorsieht.

BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 39 Rn. 38; AHK § 39 Rn. 36; a.A. KBK § 39 Rn. 31.

Der Ausschuss hat kraft Gesetzes die Möglichkeit, eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung zur Entscheidung an den Gemeinderat „zurück“ zu geben. Hierfür erforderlich ist ein entsprechender Ausschussbeschluss, für den eine einfache Mehrheit genügt. Darüber hinaus kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses eine Angelegenheit an den Gemeinderat verweisen kann, wenn die Sache für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist.

Expertentipp

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Beachten Sie in der Klausur, dass bei der Bestimmung des Viertels der Mitglieder der Bürgermeister mitgerechnet wird; er ist als Vorsitzender (§ 40 Abs. 3 GemO) Mitglied des Ausschusses und wird somit bei der Bestimmung des Viertels „…aller Mitglieder…“ mitgezählt.

Hält der Gemeinderat die Voraussetzungen für eine Verweisung für nicht gegeben, verweist er die Sache an den Ausschuss zurück; sodann muss dieser entscheiden.

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Expertentipp

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Bitte lesen Sie § 39 Abs. 2 GemO aufmerksam durch. Die darin enthaltenen Regelungsgegenstände tauchen immer wieder in Klausuren auf!

Übertragen werden können auf einen beschließenden Ausschuss lediglich solche Aufgabengebiete, für die der Gemeinderat selbst zuständig ist, also nicht etwa Angelegenheiten, die gesetzlich dem Bürgermeister zugeordnet sind. Daneben statuiert § 39 Abs. 2 GemO einen Katalog an Aufgaben, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind und folglich nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden dürfen. Hierzu gehört z.B. die Beschlussfassung über Satzungen oder über die Übernahme freiwilliger Aufgaben. Allerdings sollen die in § 39 Abs. 2 GemO genannten Aufgaben den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung übertragen werden (§ 39 Abs. 4 S. 1 GemO). Die Vorberatung selbst kann dann sowohl öffentlich als auch nichtöffentlich erfolgen. Durch die Hauptsatzung kann ferner bestimmt werden, dass der Vorsitzende, eine Fraktion oder ein Sechstel aller Mitglieder des Gemeinderats eine Vorberatung verlangen kann.

Der Geschäftsgang in den beschließenden Ausschüssen entspricht im Wesentlichen dem im Gemeinderat (§ 39 Abs. 5 GemO). Eine Besonderheit gilt insoweit, als im Falle eines aufgrund Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähigen Ausschusses der Gemeinderat sofort und ohne Vorberatung entscheidet (§ 39 Abs. 5 S. 3 GemO); § 37 Abs. 3 GemO gilt hier nicht.

Ein beschließender Ausschuss kann seinerseits keinen beschließenden „Unterausschuss“ bilden. Ob eine Bildung von beratenden Unterausschüssen zulässig ist, ist umstritten.

Für die Zulässigkeit der Bildung: BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 39 Rn. 2; gegen eine Zulässigkeit: AHN § 39 RN 8.

2. Zusammensetzung

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Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse regelt § 40 GemO. Demnach ist für einen beschließenden Ausschuss lediglich eine Mindestgröße vorgesehen, nach der dieser aus dem Vorsitzenden (= der Bürgermeister, § 40 Abs. 3 GemO) und wenigstens vier Mitgliedern bestehen muss; ob der Gemeinderat eine größere Anzahl an Ausschussmitgliedern bestimmt, liegt in seinem Ermessen und ist in der Hauptsatzung oder durch Beschluss festzulegen.

Die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse bestellt der Gemeinderat widerruflich aus seiner Mitte. Wird keine Einigkeit (keine Gegenstimme, keine Enthaltung) erzielt, werden die Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei zunächst das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zur Anwendung kommt. Anders als bei der Wahl zum Gemeinderat erfolgt die Zuteilung der Sitze an die Bewerber sodann aber nicht anhand der Stimmenanzahl, sondern über die Benennung auf der Liste (§ 10 Abs. 3 DVO GemO). Umstritten ist, ob bei der Aufstellung der Wahlvorschläge eine Bindung an die Parteien und Wählervereinigungen besteht oder ob Gemeinderäte unterschiedlicher Parteien und Vereinigungen sich zu sog. Zählgemeinschaften zusammenschließen können. Ersteres wird teils mit dem Argument des Spiegelbildlichkeitsgrundsatz bejaht, nach dem sich der Proporz der Sitzverteilung im Gemeinderat in den Ausschüssen spiegeln muss. Derzeit findet diese inhaltlich vorzugswürdige Ansicht in den Regelungen der GemO jedoch noch keinen Ansatz.

Für die Bejahung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit: BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 40 Rn. 1 ff.; für Zählgemeinschaften: Ade § 40 Rn. 2. Werden nur einer oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Die beschließenden Ausschüsse sind sachlogisch nach jeder Wahl des Gemeinderats neu zu bilden. Ein Anspruch auf einen Sitz im Ausschuss besteht zugunsten des einzelnen Gemeinderats nicht. Eine Besonderheit in der Besetzung der beschließenden Ausschüsse sieht § 40 Abs. 1 S. 4 GemO vor: nach dieser Norm kann der Gemeinderat widerruflich sachkundige Einwohner dauerhaft als beratende Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse zulassen, wobei deren Anzahl die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. Eine Hinzuziehung von Sachkundigen in Einzelfällen ist aufgrund des Verweises von § 39 Abs. 5 auf § 33 GemO zulässig.

II. Beratende Ausschüsse – § 41 GemO

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Neben beschließenden Ausschüssen kann der Gemeinderat ebenfalls beratende Ausschüsse einrichten, die den Zweck haben, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten. Gesetzlich geregelt sind die beratenden Ausschüsse in § 41 GemO. An die Vorschläge der beratenden Ausschüsse ist der Gemeinderat nicht gebunden.

Regelungen, nach welchem Verfahren die beratenden Ausschüsse zu besetzen sind, gibt es nicht; ebenso bestimmt die Gemeindeordnung keine Mindestmitgliederzahl.

Bezüglich dem Geschäftsgang gilt aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 3 GemO das zu den beschließenden Ausschüssen ausgeführte mit drei wesentlichen Unterschieden: § 35 GemO kommt bezüglich der beratenden Ausschüsse nicht zur Anwendung, die Sitzungen sind demnach anders als bei den beschließenden Ausschüssen nichtöffentlich. Demnach ist die Verschwiegenheit auch nicht über § 35 Abs. 2 GemO gesichert, sondern bestimmt sich allgemein nach § 17 Abs. 2 GemO. Außerdem hat der Beigeordnete, der den Bürgermeister in der Rolle des Vorsitzenden vertritt, Stimmrecht (§ 41 Abs. 2 GemO), was daraus folgt, dass im beratenden Ausschuss keine Sachentscheidungen getroffen werden, es mithin auf eine demokratische Legitimation nicht ankommt.

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