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C. Amtsverweser
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In Gemeinden ohne Beigeordnete kann im Fall der längerfristigen Vakanz der Stelle des Bürgermeisters ein Amtsverweser eingesetzt werden (§ 48 Abs. 2 und 3 GemO). Der Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 GemO nimmt alle Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters wahr; ein Stimmrecht im Gemeinderat kommt ihm nicht zu. Da er in seiner Funktion als Amtsverweser hoheitliche Tätigkeiten ausführt, muss er zum Beamten bestellt werden (i.d.R. Beamter auf Zeit, vgl. § 48 Abs. 2 S. 3 GemO). Wurde in einer Gemeinde eine Person zum Bürgermeister gewählt und kann diese das Amt aufgrund einer Wahlanfechtung nicht antreten, kann diese bereits vor Abschluss der Wahlprüfung zum Amtsverweser bestellt werden (§ 48 Abs. 3 GemO), um so die Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten.