Internationales Privatrecht - UN-Kaufrecht - Vereinheitlichtes Sachrecht

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Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht - Vereinheitlichtes Sachrecht

I. Vereinheitlichtes Sachrecht: UN-Kaufrecht

1. Allgemeines

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Beim UN-Kaufrecht (bzw. CISG = UN-Convention on the International Sale of Goods)

Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 [J/H Nr. 77; A/S Nr. B1]. handelt es sich um sog. Einheitsrecht: Es vereinheitlicht unmittelbar das Sachrecht in den Mitgliedstaaten. In seinem Geltungsbereich stellt sich damit die IPR-Frage nach dem anwendbaren Recht nicht; das CISG selbst liefert das anzuwendende Recht.Zu weiteren Vorteilen des CISG Piltz NJW 2012, 3061 ff. Es geht als staatsvertraglich vereinheitlichtes Sachrecht den Internationalen Privatrechten und den nationalen Sachrechten vor. Demgemäß hat das CISG große rechtspraktische Bedeutung: Es findet in über 80 VertragsstaatenGenauer Stand vom 1.12.2018: 89 Vertragsstaaten; allesamt aufgelistet unter: http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html. auf praktisch alle Exportgeschäfte und auf über 80 Prozent der Importe Anwendung.Piltz NJW 2009, 2258. Für Deutschland ist das Übereinkommen seit dem 1.1.1991 in Kraft.Vgl. J/H Nr. 77 Fn. 1; zu jüngeren Entwicklungen im UN-Kaufrecht Piltz NJW 2013, 2567 ff.; zur entstehungsgeschichtlichen Entwicklung des UN-Kaufrechts Schroeter RabelsZ 81 (2017), 32, 34 ff. Eng verbunden mit dem Übereinkommen wird der 1955 verstorbene Jurist Ernst Rabel, der durch seine rechtsvergleichenden Vorarbeiten den Grundstein für das CISG legte.Vgl. Kropholler IPR § 52 IV 2 S. 475; näher Rösler RabelsZ 70, 2006, 793 ff.

2. Anwendungsbereich

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In den sachlichen Anwendungsbereich des CISG fallen Kaufverträge (Art. 1 Abs. 1 CISG) und Werklieferungsverträge (Art. 3 Abs. 1 CISG). „Waren“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 CISG sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen. Demnach fallen etwa Kaufverträge über Immaterialgüterrechte, Forderungen und Gesellschaftsanteile nicht darunter. Weitere wichtige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des CISG finden sich in Art. 2 CISG. Hervorzuheben ist insbesondere Art. 2 lit. a CISG, der Käufe für den persönlichen Gebrauch vom Anwendungsbereich ausschließt, sofern der Verkäufer um den privaten Zweck wusste oder wissen musste. Dadurch soll die Anwendung nationaler Verbraucherschutzrechte gewährleistet werden.

Daun JuS 1997, 811, 813.

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Räumlich wird von Art. 1 Abs. 1 CISG verlangt, dass entweder die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassung i.S.d. Art. 10 CISG in zwei unterschiedlichen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a) oder das Kollisionsrecht das Recht eines Vertragsstaates für anwendbar erklärt (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Meist ist der räumliche Anwendungsbereich bereits nach Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG eröffnet, da das Übereinkommen mittlerweile in über 80 Staaten gilt. Dazu gehören wichtige Handelspartner Deutschlands, wie die Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien; Großbritannien und Portugal sind dagegen keine Vertragsstaaten.

Chronologischer Überblick bei J/H Nr. 77 Fn. 1. Gerade im Verhältnis zu Großbritannien und Portugal kann daher Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG relevant werden.

Beispiel

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Ein englischer Spielwarenhersteller kauft Holz von einem Unternehmen aus dem Schwarzwald.

Es geht um einen „Kaufvertrag über Waren“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 CISG, folglich ist der sachliche Anwendungsbereich des CISG eröffnet. Der räumliche Anwendungsbereich ist nicht nach Art. 1 Abs. 1 lit. a eröffnet, da zwar Deutschland seit 1.1.1991 Vertragsstaat ist, nicht aber England. Da jedoch die Regeln des internationalen Privatrechts (hier Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates (hier: Deutschland) führen, ist der räumliche Anwendungsbereich des CISG vorliegend gem. Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG eröffnet.

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Zeitlich anwendbar ist das CISG gem. Art. 100 CISG, wenn das Übereinkommen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den beteiligten Vertragsstaaten bereits galt.

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In persönlicher Hinsicht stellt das CISG keine Anforderungen auf, sodass unerheblich ist, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien sind und ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind (Art. 1 Abs. 3 CISG).

3. Regelungsbereiche

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Das CSIG liefert für Kauf- und Werklieferungsverträge kein umfassendes Regelwerk wie das BGB, sondern beschränkt sich auf Vorschriften über den Abschluss und die Durchführung der Verträge. Es gliedert sich in vier Teile:

Teil I (Art. 1–13 CISG) beinhaltet Vorschriften über den Anwendungsbereich und einige allgemeine materiell-rechtliche Bestimmungen (Auslegung von Willenserklärungen, Begriff der Niederlassung, Geltung von Gebräuchen, Form von Rechtsgeschäften).

Teil II (Art. 14–24 CISG) regelt den Vertragsschluss (= Entsprechung zu §§ 145 ff. BGB).

Teil III (Art. 25–88 CISG) enthält Vorschriften zum materiellen Kaufrecht (Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie zu den Folgen von Leistungsstörungen = Entsprechung zu §§ 320 ff., 433 ff. BGB, 373 ff. HGB).

Teil IV (Art. 89–101 CISG) beinhaltet völkerrechtliche Schlussbestimmungen.

4. Parteiautonomie

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Die Parteien können die Anwendbarkeit des CISG ausschließen oder von seinen Bestimmungen abweichen, Art. 6 CISG. Dazu bedarf es einer eindeutigen Rechtswahl (etwa: „Es gilt das BGB“). Sie kann auch stillschweigend erfolgen.

Rauscher Rn. 1177. Die Vereinbarung des Rechts eines Vertragsstaates (etwa: „Es gilt deutsches Recht“) reicht jedoch nicht, um eine Abbedingung des CISG zu erreichen.Kropholler IPR § 52 IV 2c (1) S. 479. Dies liegt daran, dass das CISG Bestandteil des nationalen Rechts ist. In einem Kaufvertrag beruft die nicht näher konkretisierte Wahl deutschen Rechts daher das CISG selbst – als integralen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung mit Vorrang gegenüber dem BGB und dem HGB (beliebte KlausurfalleVgl. etwa den guten Übungsfall von Janssen/Meyer JA 2005, 597; deutlich schwierigerer Fall zum CISG von Hay JuS 2000, 567; zu einem jüngeren Übungsfall, der einen deutsch-schweizerischen Vertragsschluss nach dem CISG behandelt, Kettenberger JuS 2012, 146 ff.; schließlich Effer-Uhe/Gössel JURA 2012, 816 ff. ).OLG Düsseldorf IPRax 1993, 412, 413.

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