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Internationales Privatrecht - Qualifikationsprobleme im internationalen Privatrecht

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Internationales Privatrecht

Qualifikationsprobleme im internationalen Privatrecht

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B. Qualifikationsprobleme

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Wie bereits gesehen,

Rn. 29 f. meint Qualifikation die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand einer Kollisionsnorm. Dieser Vorgang ist im IPR mit Schwierigkeiten verbunden, wenn der Sachverhalt einer Kollisionsnorm nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Beispiel

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Die Französin F kauft eine DVD bei dem Deutschen V und bezahlt nicht. Daraufhin fordert V das Geld von ihrem Ehemann M.

Es geht um eine Konstellation, wie sie § 1357 BGB im deutschen Sachrecht behandelt. Im deutschen Kollisionsrecht wird dieser Fall hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Man könnte ihn einerseits – wie das deutsche materielle Recht – familienrechtlich einordnen und Art. 14 unterstellen. Andererseits knüpft § 1357 BGB jeweils an einen Vertrag an, sodass auch die Heranziehung der Rom I-VO in Betracht käme. Da die Qualifikation jedoch nach der lex fori erfolgt, erscheint erstere Ansicht zutreffend.

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Insbesondere bei fremden Rechtsinstituten, die dem deutschen Recht unbekannt sind, bereitet die Zuordnung zu einer Kollisionsnorm häufig Probleme. Nach der Lehre von der funktionalen Qualifikation soll es für die Einordnung darauf ankommen, welche Funktion das ausländische Institut in seiner Rechtsordnung aus deutscher Sicht wahrnimmt.

Hohloch/Klöckner IPRax 2010, 522, 525; Palandt-Thorn Einl. vor Art. 3 Rn. 27; näher Rauscher Rn. 473 ff.; Sendmeyer JURA 2011, 588, 590.

Beispiel

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Das italienische Recht lässt in Art. 111 Codice Civile unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten bei der Eheschließung einen Boten schicken, der sie vertritt. Da der Handschuh früher als ein Symbol der Vollmacht angesehen wurde, wird von sog. Handschuhehen gesprochen. Deutschland lässt solche Eheschließungen nach § 1311 BGB nicht zu. Welcher deutschen Kollisionsnorm wird die Handschuhehe unterstellt?

Naheliegend wäre die Heranziehung von Art. 13 Abs. 1, der die Eheschließung regelt. Da jedoch aus deutscher Sicht die Frage, ob die Erklärungsübermittlung durch einen Boten zulässig ist, nicht den Ehewillen selbst betrifft, sondern nur die äußere Gestalt der Eheschließung, handelt es sich um eine Formfrage. Die Handschuhehe ist daher grundsätzlich nach Art. 11 oder Art. 13 Abs. 4 zu qualifizieren.

Näher unter Rn. 101.

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