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Internationales Privatrecht - Ordre public im internationalen Privatrecht

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Internationales Privatrecht

Ordre public im internationalen Privatrecht

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E. ordre public

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Die Suche nach dem anwendbaren Recht erfolgt neutral ohne Rücksicht auf den Inhalt der berufenen Rechtsordnung. Sie gleicht damit einem „Sprung ins Dunkle“. Doch was gilt, wenn deutsche Gerichte bei anzuwendendem ausländischem Sachrecht feststellen müssen, dass dessen Anwendung zu einem nach hiesigen Wertvorstellungen unerträglichen Ergebnis führen würde?

Beispiel

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Die in Deutschland lebenden iranischen Staatsangehörigen M und F streiten um das Sorgerecht ihres Sohnes S. S möchte zu F, da der drogenabhängige M ihn in der Vergangenheit oft heftig geschlagen hat. Das mit dem Sorgerechtsstreit befasste Gericht in Frankfurt gelangt zur Anwendung iranischen Sachrechts. Nach diesem unterstehen minderjährige Kinder grundsätzlich der Obhut des Vaters. Das Gericht müsste danach also dem M das Sorgerecht zusprechen.

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Für derartige Fälle liefert der ordre public (= öffentliche Ordnung) einen „Notausgang“. Er wehrt die Anwendung ausländischen Rechts ab, wenn es zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt. An dessen Stelle tritt ein – je nach Einzelfall unterschiedlich zu bestimmendes

Näher Rauscher Rn. 595 ff.; anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 581 = JuS 2002, 1025 m. Anm. Hohloch. – Ersatzrecht, auf dessen Grundlage das Gericht zu einem tragbaren Ergebnis gelangt.

Beispiel

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Der M und die F sind Staatsangehörige von Haiti. Sie leben in Deutschland. M wird das Eheleben mit F bald zu langweilig. Er vergnügt sich daher regelmäßig mit anderen Frauen, mit denen er aber nicht zusammenlebt. F ist sehr gekränkt darüber und wünscht vor einem zuständigen deutschen Gericht die Scheidung. Das deutsche Gericht kommt aufgrund einer wirksamen Rechtswahlvereinbarung zur Anwendung des Scheidungsrechts von Haiti. Danach ist zwar der Ehebruch der Ehefrau stets Scheidungsgrund (Art. 215); der Ehebruch durch den Ehemann ist nach dem Scheidungsrecht von Haiti dagegen nur dann Scheidungsgrund, wenn der Mann die Konkubine im Haushalt hält (Art. 216).

Da M nicht mit seinen Liebhaberinnen zusammenlebt und mithin kein Scheidungsgrund nach dem Recht von Haiti vorliegt, dürfte das deutsche Gericht die Ehe im Ergebnis nicht scheiden. Dieses Ergebnis verstößt jedoch gegen den ordre public. Anstelle des gleichheitswidrigen Art. 216 des Scheidungsrechts von Haiti bietet sich als Ersatzrecht an, den Scheidungsgrund des Art. 215 auch auf den Fall zu übertragen, dass der Ehemann Ehebruch begeht. Da dieser Fall eingetreten ist, könnte die Ehe zwischen M und F geschieden werden.

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Ordre-public-Klauseln finden sich in EU-Verordnungen (etwa Art. 21 Rom I-VO, Art. 26 Rom II-VO, Art. 12 Rom III-VO, Art. 35 EuErbVO), in Staatsverträgen (etwa Art. 22 KSÜ) und im nationalen IPR (Art. 6). Sie sind nur in besonderen Ausnahmefällen anzuwenden, in denen das konkrete Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts (nicht die ausländische Norm an sich

Scholz ZJS 2010, 185, 186 m.w.N. (abrufbar unter: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_2_297.pdf); lesenswertes Beispiel hierzu OLG Frankfurt NJW-Spezial 2009, 758.) bei hinreichendem InlandsbezugWann ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Indizien können beispielsweise eine deutsche Staatsangehörigkeit oder Inlandsvermögen sein, siehe OLG Frankfurt a. M. ZEV 2011, 135, 136. mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt im obigen Beispiel (Rn. 61) vor: Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, das Sorgerecht dem M zuzusprechen und so den S weiteren Gesundheitsgefährdungen auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als dieses Ergebnis Art. 3 GG und dem Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG widerspräche. Wie Art. 6 S. 2 klarstellt, der auf den berühmten „Spanier-Beschluss“ des BVerfGBVerfGE 31, 58 = NJW 1971, 1509. Siehe hierzu aus jüngerer Zeit Winkler von Mohrenfels in: FS Martiny 2014, 595, 579 ff. Die Schlussfolgerungen dieser grundlegenden Entscheidung des BVerfG sind heute in Art. 6 kodifiziert. zurückgeht, sind nämlich v.a. solche Ergebnisse abzuwehren, die mit den Grundrechten unvereinbar sind.

Beispiel

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Der Muslim M war bis zu seinem Tod im Jahr 2007 mit der Christin F kinderlos verheiratet. Die Erbfolge richtet sich nach ägyptischem Sachrecht. Danach beträgt bei kinderlosen Ehepaaren der Erbteil des Ehemannes die Hälfte des Nachlasses, der Erbteil der Ehefrau nur ein Viertel. Bei einer Ehe zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin erbt die Ehefrau nichts.

Diese beiden an das Geschlecht bzw. die Religion anknüpfenden Vorgaben des ägyptischen Rechts sind mit den Grundrechten des Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar. Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Gem. Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Diskriminierung der F durch die zweifache Benachteiligung im ägyptischen Erbrecht wird wegen Verstoßes gegen den ordre public dergestalt korrigiert, dass F erbrechtlich wie ein Mann zu behandeln ist.

Expertentipp

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In der Klausur dürfte der ordre public des Öfteren zu prüfen, meist jedoch abzulehnen sein. Dies u.a. deshalb, weil die Ermittlung des Ersatzrechts stark vom Einzelfall abhängt und keiner stringenten Dogmatik folgt.

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Der ordre public wird auch als allgemeine Vorbehaltsklausel bezeichnet. Dieser gehen sog. besondere Vorbehaltsklauseln vor (Art. 13 Abs. 2 Nr. 3, Art. 13 Abs. 3, 13 Abs. 4 S. 1, 17 Abs. 2, 17 Abs. 3 S. 2, 18 Abs. 2, 23 S. 2), die für spezielle Einzelfälle die Anwendung deutschen Rechts verlangen.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Allgemeines Prüfungsvorgehen im IPR

I.

Weist der Sachverhalt Auslandsbezug auf?

II.

Wenn ja: Qualifikation des Sachverhalts zu passendem Anknüpfungsgegenstand aus

 

1.

vorrangigem Staatsvertrags- oder Europarecht

 

2.

sonst: EGBGB

III.

Anwendung der Kollisionsnorm mit ihrem maßgeblichen Anknüpfungsmoment

IV.

Verweisung auf deutsches Recht?

 

1.

Wenn ja: Anwendung deutschen Sachrechts

 

2.

Wenn nein: Sach- oder Gesamtnormverweisung auf das fremde Recht?

 

 

a)

Wenn Sachnormverweisung: Anwendung des ausländischen Sachrechts

 

 

b)

Wenn Gesamtverweisung: Anwendung des ausländischen IPR, das Verweisung annimmt, rück- oder weiterverweist

 

 

 

aa)

Bei Annahme: Anwendung des ausländischen Sachrechts

 

 

 

bb)

Bei Weiterverweisung: Weiter wie oben unter IV. 2.

 

 

 

cc)

Bei Rückverweisung: Anwendung deutschen Sachrechts

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