Internationales Privatrecht

Internationales Erbrecht

C. Internationales Erbrecht

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Das Internationale Erbrecht ist im Wandel begriffen, weshalb es vermehrt Gegenstand von Prüfungen sein wird. Rechtspraktisch kommt dem Internationalen Erbrecht ebenfalls hohe Bedeutung zu, da mittlerweile rund zehn Prozent aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

NJW-aktuell 2012, 6 m.w.N. Das entspricht rund 450 000 Erbfällen mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro jährlich.Stancke, F.A.Z. vom 19.3.2014, S. 16 („Neues Erbrecht“); NJW-aktuell 2012, 6 m.w.N.

Hinweis

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Für den Wandel im Internationalen Erbrecht steht die EuErbVO. Sie gilt allgemein

Zu gewissen zeitlichen Vorwirkungen der EuErbVO siehe Art. 83 Abs. 2–Abs. 4 EuErbVO sowie Staudinger/Friesen JA 2014, 641, 646 f. und speziell zur Rechtswahl Schoppe IPRax 2014, 27 ff. für die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Die neue Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor den Kollisionsrechten der Mitgliedstaaten.

In Deutschland ist das Internationale Erbrecht bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen durch Art. 25–26 geregelt. Diese Vorschriften gelten bis zum 17.8.2015 unverändert. Unter den Staatsverträgen verdient vor allem das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestFÜ)

Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht v. 5.10.1961 [J/H Nr. 60]. Beachtung, welches durch Art. 26 Abs. 1–3 in das nationale Kollisionsrecht inkorporiert wurde.

Mit Wirkung zum 17.8.2015 werden Art. 25 und Art. 26 Abs. 5 aufgehoben; ebenfalls mit Wirkung zum 17.8.2015 wird Art. 26 Abs. 4 dergestalt neu gefasst, dass für die Form „anderer Verfügungen von Todes wegen“ (hierunter fallen zweiseitige Verfügungen, wie der Erbvertrag) auf Art. 27 EuErbVO verwiesen wird.

Siehe J/H Nr. 1 Fn. 22 und 23.

Für die Zeit des Übergangsstadiums wird in dieser Neuauflage zunächst der Rechtsstand bis zum 17.8.2015 nach den Art. 25–Art. 26 vorgestellt (Rn. 128–133), ehe im Anschluss ab Rn. 134 auf die EuErbVO eingegangen wird. Klausuren mit Implikationen zum Internationalen Erbrecht, die nach dem 17.8.2015 geschrieben werden, dürften in aller Regel die EuErbVO und nicht die Art. 25–26 zum Prüfungsgegenstand haben. Ggf. können Sie sich auf die Ausführungen ab Rn. 134 konzentrieren.

1. Allgemeines

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Das Erbkollisionsrecht war früher im EGBGB geregelt, heute richtet es sich nach der EuErbVO. Die EuErbVO

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [J/H Nr. 61]. (häufig auch als Rom V-VO, seltener auch als Rom IV-VO bezeichnetSiehe hierzu mit Nachweisen Mansel/Thron/R. Wagner IPRax 2013, 1, 6.) ist am 16.8.2012 in Kraft getreten.Siehe J/H Nr. 61 Fn. 1 Satz 1. Ihre universelle Anwendung (siehe Art. 20 EuErbVO) beansprucht die neue Verordnung – trotz gewisser Vorwirkungen (vgl. Art. 83 Abs. 2–Abs. 4 EuErbVO)Hierzu etwa Staudinger/Friesen JA 2014, 641, 646 f. – erst seit 17.8.2015.

Die EuErbVO enthält Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit (Art. 4–19), zum anwendbaren Recht (Art. 20–38), zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden (Art. 39–61) sowie zu einem Europäischen Nachlasszeugnis (Art. 62–73).

2. Anwendungsbereich

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Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuErbVO). Erfasst wird dabei der gesamte

Das sagt zwar Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuErbVO nicht ausdrücklich, ergibt sich jedoch deutlich aus Art. 23 Abs. 1 EuErbVO („unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge“) sowie Erwägungsgrund 37 S. 4 EuErbVO. Nachlass, wodurch insbesondere eine sog. NachlassspaltungNäher zu dem Begriff sogleich unter Rn. 130. vermieden werden soll (vgl. Erwägungsgrund 37 S. 4 EuErbVO). Unter der Rechtsnachfolge von Todes wegen versteht die Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge oder der gesetzlichen Erbfolge. Auch § 1371 Abs. 1 BGB wird hiervon erfasst.EuGH NJW 2018, 1377, 1378 (Rechtssache Mahnkopf) m. krit. Anm. Weber NJW 2018, 1356 ff. Über die Reichweite des anzuwendenden Rechts gibt die nicht-abschließende Auflistung des Art. 23 Abs. 2 EuErbVO Aufschluss (bitte lesen). Sie reicht von Fragen der Erbfähigkeit und Enterbung bis zur Erbunwürdigkeit (siehe beispielhaft Art. 23 Abs. 2 lit. c und lit. d EuErbVO).

Neben Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten werden durch die Bereichsausnahmen in Art. 1 Abs. 2 EuErbVO (bitte lesen) zahlreiche Angelegenheiten aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen. So schließt etwa Art. 1 Abs. 2 lit. b EuErbVO grundsätzlich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen vom sachlichen Anwendungsbereich aus. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird demgegenüber die Testierfähigkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuErbVO, Art. 1 Abs. 2 lit. b EuErbVO).

Simon/Buschbaum NJW 2012, 2393 m.w.N.

Räumlich anwendbar ist die EuErbVO in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands. Die Verordnung ist loi uniforme. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden (Art. 20 EuErbVO).

Die Verordnung ist zeitlich anwendbar, wenn der Erbfall am oder nach dem 17.8.2015 eingetreten ist (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).

Lediglich Art. 77 und Art. 78 EuErbVO gelten bereits ab dem 16.7.2014 und Art. 79–Art. 81 ab dem 5.7.2012; diese Vorschriften dürften jedoch nicht klausurrelevant sein. Eine Rechtswahl ist nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO bereits seit dem Inkrafttreten der EuErbVO am 16.8.2012 prinzipiell möglich (ausführlich hierzu Schoppe IPRax 2014, 27 ff.; s. auch Herzog ErbR 2013, 2, 3; R. Wagner NJW 2013, 3128, 3130).

Wenn der Anwendungsbereich einer EU-Verordnung nicht eröffnet ist, so ist allgemein regelmäßig auf das EGBGB zurückzugreifen. In internationalen Erbrechtsstreitigkeiten verweist indessen das nationale IPR seinerseits in Art. 25

Die aktuelle Fassung des Art. 25 gilt seit 17.8.2015 und wurde geschaffen durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 12.6.2015 (BGBl. I 1042). Näher hierzu Döbereiner NJW 2015, 2449 ff. für diesen Fall auf die entsprechende Anwendung der EuErbVO.Näher hierzu Köhler Rn. 467 am Ende.

Hinweis

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In der Rechtsprechung bestimmt sich das Erbstatut derzeit noch häufig nach Art. 25 und Art. 26 EGBGB a.F.

Vgl. R. Wagner NJW 2018, 3421, 3424. In der Klausurpraxis dürfte sich dagegen das Erbstatut nach der seit 17.8.2015 geltenden EuErbVO bestimmen. Daher konzentriert sich die Darstellung hier ganz auf die EuErbVO.

3. Objektive und subjektive Anknüpfung (Art. 21 EuErbVO und Art. 22 EuErbVO)

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Für das anwendbare Recht sieht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO eine objektive Anknüpfung an den in der EuErbVO nicht definierten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor. Es kommt dafür auf den Ort des Lebensmittelpunktes des Erblassers an. In schwer bestimmbaren Fällen

Vgl. hierzu etwa die Schwerpunktbereichsklausur von Huynh JURA 2018, 799, 802 f. kann als Auslegungshilfe auf Erwägungsgrund Nr. 23 S. 2 und S. 3 sowie Erwägungsgrund Nr. 24 EuErbVO zurückgegriffen werden.R. Wagner NJW 2017, 3755, 3757.

Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterscheidet nicht zwischen der Rechtsnachfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen, sondern bestimmt einheitlich und unabhängig vom Belegenheitsort des Nachlasses über die gesamte „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ (sog. Prinzip der Nachlasseinheit).

Vgl. dazu auch Erwägungsgrund 37 der EuErbVO; näher EuGH NJW 2017, 3767, 3768; vor der EuErbVO ergab sich das Prinzip der Nachlasseinheit aus Art, 25 Abs. 1 in der bis zum 16.8.2015 geltenden Fassung, vgl. dazu Baetge Jus 1996, 983, 985. Anders ist dies etwa in England, wo das bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers kollisionsrechtlich unterschiedlich behandelt werden (sog. kollisionsrechtliche Nachlassspaltung).

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Hinweis

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Dass die EuErbVO dem Prinzip der Nachlasseinheit folgt, ist der Hauptgrund, weshalb sich die Engländer, denen diese Prinzip fernliegt, von vornherein nicht an der EuErbVO beteiligten.

Junker § 20 Rn. 18 m.w.N.

Die Verweisung auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ist gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO Gesamtverweisung. Das ist insoweit bemerkenswert, als die europäischen IPR-Verordnungen bislang stets Sachnormverweisungen vorgesehen haben (siehe Art. 20 Rom I-VO, Art. 24 Rom II-VO, Art. 11 Rom III-VO). Eine Rück- oder Weiterverweisung i.S.d. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist aber jeweils nur möglich, wenn die Gesamtverweisung zu dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaates der EU führt oder auf das Recht Dänemarks, Großbritanniens oder Irlands verwiesen wird, da das dortige Internationale Erbrecht nicht durch die EuErbVO überlagert wird.

Beispiele hierzu finden sich bei Erman-Hohloch Art. 34 EuErbVO Rn. 6. Verweist die EuErbVO dagegen auf das Recht eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU, für die jeweils auch die EuErbVO gilt, so wirkt die Gesamtverweisung stets wie eine Sachnormverweisung.Siehe Staudinger/Friesen JA 2014, 641, 645.

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Korrektive für die Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sollen die Ausweichklausel in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO und insbesondere die in Art. 22 EuErbVO vorgesehene Rechtswahlmöglichkeit bilden, wonach der Erblasser die Rechtsnachfolge in seinen Nachlass dem Recht des Staates unterstellen kann, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Verweisungen sind nach Art. 34 Abs. 2 EuErbVO jeweils Sachnormverweisungen.

Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ermöglicht die Rechtswahl für den gesamten Nachlass. Mit der Beschränkung der Rechtswahlmöglichkeit in Art. 22 Abs. 1 EuErbVO auf dasjenige Recht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, soll insbesondere vermieden werden, dass durch die Rechtswahl Pflichtteilsrechte

Etwa sehen die angloamerikanischen Rechtsordnungen grundsätzlich keine Pflichtteilsrechte vor, siehe Brandstetter F.A.Z. vom 4.8.2018, S. 27 („Letzter Wille auf Französisch oder Spanisch“). ausgehöhlt werden, die nicht alle Rechtsordnungen vorsehen (vgl. Erwägungsgrund 38 EuErbVO).Zwirlein JuS 2015, 981, 983 m.w.N. Andererseits macht es die Wahl fremden Rechts durchaus möglich, dass auch dem BGB unbekannte erbrechtliche Instrumente im Inland zur Anwendung gelangen.Köhler Rn. 509.

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Beispiel

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Die Polin P und ihr deutscher Ehegatte wohnen dauerhaft in Frankfurt mit ihren beiden noch minderjährigen Kindern. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines in Frankfurt gelegenen Grundstücks. In einem Testament, das ein Notar in Polen 2019 verfassen soll, will die P polnisches Erbrecht wählen und auf dieser Grundlage ein sog. Vindikationslegat

Der Begriff leitet sich ab aus dem Lateinischen (legatum per vindicationem), was als dinglich wirkende Zuwendung übersetzt werden kann, vgl. Junker § 20 Rn. 9 sowie Dutta IPRax 2015, 32, 34. nach polnischem Recht zugunsten ihres Ehemannes anordnen, um ihm ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Deutschland zu vermachen. Lässt sich dieser Wille nach der EuErbVO mit Wirkung im Inland realisieren, obwohl das deutsche Recht ein solches dinglich wirkendes Vermächtnis nicht vorsieht, sondern nur ein schuldrechtlich wirkendes Vermächtnis (sog. Damnationslegat, §§ 2147, 2174 BGB) kennt?

Fraglich ist zunächst, ob der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO überhaupt eröffnet ist. Zwar betrifft der Vorgang die Rechtsnachfolge von Todes wegen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuErbVO, doch könnte eine Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 EuErbVO zu einem Ausschluss vom sachlichen Anwendungsbereich führen. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO (bitte lesen) regelt die Verordnung nicht die Art der dinglichen Rechte. Dadurch soll der nationale numerus clausus der Sachenrechte geschützt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 EuErbVO).

Das Vindikationslegat führt im Erbfall zu einem unmittelbaren Eigentumsübergang am „vermachten“ (Einzel-)Gegenstand, den das BGB grundsätzlich nicht vorsieht. Das Vermächtnis i.S.d. §§ 2147, 2174 BGB (sog. Damnationslegat) begründet vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch am vermachten Gegenstand gegenüber dem/n Erben.

Andererseits kennt das BGB durchaus den Eigentumsübergang mit Eintritt des Erbfalls (als erbrechtlicher Regelfall der sog. Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB). Auch ist die sog. Singularsukzession dem deutschen Recht durchaus bekannt, etwa im Hinblick auf die Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile des Erblassers.

Siehe Köhler Rn. 511 m.w.N., der diesen Aspekt erwähnt im Zusammenhang mit dem ordre public, der einem Vindikationslegat offensichtlich nicht entgegensteht. Vor diesem Hintergrund geht der EuGH davon aus, dass die mit dem Vindikationslegat verbundene dingliche Wirkung beim Erbfall auch der deutschen Rechtsordnung bekannt ist, weshalb das Vindikationslegat nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO fällt, da es nur die Modalitäten für den Übergang des Eigentums an einem Vermögensgegenstand betreffe.EuGH NJW 2017, 3767, 3769 (Rechtssache Kubicka).

Es könnte aber die Bereichsausnahme gem. Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO eingreifen. Dort wird allerdings nur auf die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register abgestellt. Diese Eintragung wird aber von dem Vindikationslegat nicht unmittelbar betroffen, weshalb Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO nicht eingreift und der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

Da der zeitliche und räumliche Anwendungsbereich der EuErbVO ebenfalls eröffnet sind, ist die Wahl polnischen Rechts im Hinblick auf das gewünschte Vindikationslegat durch die Polin P nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO möglich.

Es stellt sich aber noch die Frage, ob das Vindikationslegat gem. Art. 31 EuErbVO in ein Damnationslegat angepasst werden muss. Art. 31 EuErbVO ordnet eine Anpassung ausländischer Rechtsinstitute an, wenn diese im Inland geltend gemacht werden und dem inländischen Recht fremd sind. In diesem Fall ist das betreffende dingliche Recht, soweit erforderlich und möglich, an das im Inland am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

Vorliegend geht es P um ihren Eigentumsanteil an der in Frankfurt belegenen Immobilie. Dieses Eigentumsrecht kennt das inländische Recht sehr wohl, das dem Vermächtnisnehmer nach dem polnischen Recht verliehen würde. Daher besteht, soweit es sich bei dem mittels Vindikationslegat übertragenen dinglichen Recht um das im deutschen Recht anerkannte Eigentumsrecht handelt, kein Anlass zur Anpassung nach Art.31 EuErbVO.

Daher lässt sich das Anliegen von P rechtlich realisieren.

Die Anwendung des jeweils berufenen Rechts steht unter dem Vorbehalt des ordre public gem. Art. 35 EuErbVO. Dieser könnte insbesondere bei einem Ausschluss von Pflichtteilsrechten zum Tragen kommen.

Näher Staudinger/Friesen JA 2014, 641, 646.

4. Testamentsformstatut

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Die Formgültigkeit von Testamenten richtet sich vorrangig nach Art. 1 ff. TestFÜ

Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 [J/H Nr. 60].. Zwar sieht Art. 27 EuErbVO eine eigenständige Vorschrift zum Testamentsformstatut vor. Doch genießt das TestFÜ gem. Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO für die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten (legaldefiniert in Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO) Vorrang gegenüber Art. 27 EuErbVO. Erbverträge werden demgegenüber nicht vom TestFÜ erfasst.MüKo-Dutta Art. 27 EuErbVO Rn. 1. Für die Formgültigkeit von Erbverträgen gilt daher die Auffangregel des Art. 27 EuErbVO. Inhaltlich führt diese Anknüpfung für die Formgültigkeit von Erbverträgen aber nicht zu einer wesentlichen Veränderung gegenüber der vor Geltung der EuErbVO bestehenden Rechtslage, da die Anknüpfungen des Art. 27 Abs. 1 EuErbVO denen des Art. 1 TestFÜ weitgehend entsprechen.Zu den geringfügigen Abweichungen im Einzelnen MüKo-Dutta Art. 27 EuErbVO Rn. 4 ff.

Hinweis

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Gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO bleiben allgemein internationale Übereinkommen unberührt.

Döbereiner NJW 2015, 2449 sieht darin eine der Schwächen der EuErbVO. Daher richtet sich beispielsweise auch zukünftig das Erbstatut bei Fällen mit Berührungspunkten zur Türkei nach § 14 der Anlage 20 des deutsch-türkischen KonsularvertragsKonsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929 [J/H Nr. 62]., wonach für den beweglichen Nachlass das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und für den unbeweglichen Nachlass der Belegenheitsort maßgeblich ist.Siehe hierzu die universitäre Schwerpunktprüfung M. Stürner/Wendelstein JURA 2014, 707, 710 sowie aus der Rechtsprechung beispielhaft OLG Köln FGPrax 2011, 302. Weitere vorrangige Konventionen i.S.d. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO hat die Bundesrepublik im Verhältnis zum Iran und zur ehemaligen Sowjetunion.R. Wagner NJW 2017, 3755; Döbereiner NJW 2015, 2449; näher Staudinger/Friesen JA 2014, 641.

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Art. 1 ff. TestFÜ beziehen sich allein auf die Form letztwilliger Verfügungen. Art. 1 Abs. 1 TestFÜ stellt eine Vielzahl alternativer Anknüpfungsmöglichkeiten bereit, um die Formwirksamkeit der Verfügungen zu begünstigen (favor testamenti). Nach Art. 2 Abs. 1 TestFÜ gelten diese Regelungen auch für die Form von „Widerrufsverfügungen“ wie dem Widerrufstestament.

Schöner Fall dazu OLG Frankfurt ZEV 2009, 516 m. krit. Anm. S. Lorenz (beides sehr lesenswert). Gegenüber Art. 11 gehen Art. 1 ff. TestFÜ als Sonderregeln vor.Erman-Hohloch Art. 11 Rn. 3. Wegen des staatsvertraglichen Ursprungs handelt es sich um Sachnormverweisungen.

5. Materielles Testamentsstatut

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Das materielle Testamentsstatut bestimmt sich allgemein nach Art. 24 EuErbVO, für Erbverträge speziell nach Art. 25 EuErbVO, welcher über die materielle Wirksamkeit hinaus auch die Bindungswirkung ausdrücklich

In Art. 24 EuErbVO wird die Bindungswirkung nicht genannt, da diese bei einfachen Testamenten regelmäßig keine Rolle spielt. Da es gleichwohl nicht ausgeschlossen ist, dass „auch ein einfaches Testament nach einem ausländischen Erbrecht gewisse Bindungswirkung entfalten kann“ (so MüKo-Dutta Art. 24 EuErbVO Rn. 5), ist die Bindungswirkung als von Art. 24 EuErbVO miterfasst anzusehen, siehe ausführlich MüKo-Dutta Art. 24 EuErbVO Rn. 5. erfasst.

Hinweis

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Der Begriff des Erbvertrages ist hier selbstverständlich europäisch autonom zu verstehen! Er wird in Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO definiert. Der Begriff des Erbvertrags wird darin weit gefasst. Das europäische Verständnis geht insoweit über das deutsche Verständnis nach den §§ 1941, 2274 ff. BGB hinaus. Insbesondere fallen grundsätzlich auch gemeinschaftliche Testamente

Das gemeinschaftliche Testament wird zwar in Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO vom Unionsgesetzgeber definiert, aber darüber hinaus nur an einer Stelle in der Verordnung verwendet, namentlich in Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO. Daher ist die schwierige (siehe hierzu MüKo-Dutta Art. 3 EuErbVO Rn. 5 ff.) Abgrenzung zwischen dem unionsrechtlichen Begriff des Erbvertrages und dem gemeinschaftlichen Testament im unionsrechtlichen Sinne nur von geringer Relevanz, siehe MüKo-Dutta Art. 3 EuErbVO Rn. 7. darunter (!), jedenfalls soweit sie – wie zumeist – wechselbezügliche Verfügungen (vgl. §§ 2270 f. BGB) enthalten.MüKo-Dutta Art. 25 EuErbVO Rn. 2. Der Erbvertrag i.S.d. Erbrechtsverordnung erfasst darüber hinaus auch die Schenkung von Todes wegen sowie den Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht.Näher MüKo-Dutta Art. 3 EuErbVO Rn. 9.

Merken Sie sich, dass ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265 ff. BGB regelmäßig nicht als ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO anzusehen ist; vielmehr ist ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265 ff. BGB regelmäßig als Erbvertrag im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen.

Welche Aspekte zur materiellen Wirksamkeit gehören, listet Art. 26 Abs. 1 EuErbVO auf. Hierzu zählt etwa die Frage, ob sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung vertreten lassen kann (Art. 26 Abs. 1 lit. c EuErbVO), ob Testamente und Erbverträge anfechtbar sind (Art. 26 Abs. 1 lit. e EuErbVO) und ob die Testierfähigkeit gegeben ist (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuErbVO). Hat der Betroffene danach die Testierfähigkeit erst einmal erlangt, so verliert er sie nach Art. 26 Abs. 2 EuErbVO auch durch einen Wechsel seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr.

Für die materielle Wirksamkeit ist nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO das hypothetische Erbstatut maßgeblich; verwiesen wird damit insbesondere auf Art. 21 EuErbVO, allerdings mit der Besonderheit, dass auf den Zeitpunkt der Verfügung zur Ermittlung des anwendbaren Rechts abzustellen ist.

Näher hierzu MüKo-Dutta Art. 24 EuErbVO Rn. 6 ff. Anwendbar ist also nicht das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, sondern im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bzw. Erbvertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (sog. Errichtungsstatut). Ungeachtet dieser objektiven Anknüpfungen kann das für die Zulässigkeit und die Wirksamkeit maßgebliche Recht unter den Bedingungen des Art. 22 EuErbVO gewählt werden (vgl. Art. 24 Abs. 2 EuErbVO). Im Falle eines Erbvertrages gilt das gem. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO ausdrücklich auch für die Bindungswirkung.

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