Inhaltsverzeichnis
II. Adressatenkreis
1. Leitungsorgane
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Hinweis
Lesen Sie § 15a InsO einmal vollständig durch. Für die Leitungsorgane ist die Norm ein Damoklesschwert.
Adressaten der Antragspflicht sind die jeweiligen Vertretungsorgane der Gesellschaften (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Bei der GmbH ist es der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), bei der AG der Vorstand (§ 78 AktG) und bei der GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB i.V.m. § 35 GmbHG). Sind mehrere Organmitglieder bestellt (z.B. sieben Vorstände einer AG), ist jedes Mitglied zur Antragstellung verpflichtet.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 15a Rn. 8. Die interne Ressortverteilung spielt keine Rolle, sodass nicht nur der kaufmännische Geschäftsführer, sondern auch der technische Geschäftsführer der Antragspflicht unterliegt. Weisungen der Gesellschafter (§ 37 GmbHG), die Stellung des Insolvenzantrags zu unterlassen, sind rechtswidrig und binden die Geschäftsführer nicht.Ristelhuber NZI 2021, 417, 418. Von der Antragspflicht wird auch der faktische Geschäftsführer erfasstBGH NJW 2015, 712 f. Diese Konstellation liegt vor, wenn ein „Strohmann“ formal als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen ist, während allein der faktische Geschäftsführer „die Fäden zieht“ und die tatsächliche Geschäftsführung (Personaleinstellung, Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Finanzamt etc.) ausübt.Vgl. BGH NJW 2013, 624, 625.
2. Führungslosigkeit
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Ist die Gesellschaft führungslos, etwa weil der GmbH-Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatBayOblG NZI 2020, 560 Rn. 17; BAG NJW 2015, 718, 720. oder abberufen wurde, sind ersatzweise die Gesellschafter verpflichtet, fristgerecht Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 3 InsO). Bei einer AG ist der Aufsichtsrat ersatzzuständig (§ 15a Abs. 3 InsO). Die Insolvenzantragspflicht besteht nicht, wenn die Person von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte. Stellt der Gesellschafter oder ein Aufsichtsratsmitglied den von § 15a Abs. 3 InsO geforderten Insolvenzantrag, ist umstritten, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß vertreten ist. Dies wird teilweise verneint und angenommen, dass der Gesellschaft für das Insolvenzverfahren die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) fehlt.So AG Hannover NZI 2022, 270 Rn. 10 ff. m. abl. Anm. Sternal; AG Oldenburg NZI 2016, 925, 926. Richtigerweise ist die Norm des § 15 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. § 15a Abs. 3 InsO) als lex specialis zu § 51 ZPO anzusehen.MüKoInsO/Klöhn § 15 Rn. 18a.