Inhaltsverzeichnis
3. Insolvenzverursachungshaftung §15b Abs.5 InsO
139
§ 15b Abs. 5 Abs. 1 InsO verbietet dem Geschäftsleiter einer juristischen Person Zahlungen an die eigenen Gesellschafter, wenn die Auszahlung unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt. Bei einem Verstoß muss er den Betrag aus seinem privaten Vermögen an die Gesellschaft zurückerstatten. Die Auszahlung muss direkt zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben. Ist die Gesellschaft bei der Auszahlung bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO), findet § 15b Abs. 1 S. 1 InsO und nicht § 15b Abs. 5 S. 1 InsO Anwendung.