Inhaltsverzeichnis
I. Initiativrecht
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Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind der Schuldner oder der Insolvenzverwalter berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). In der Praxis sind Pläne, die auf einer Initiative des Verwalters beruhen, nicht allzu häufig. Der Insolvenzverwalter kann einen Insolvenzplan erst nach dem Eröffnungsbeschluss erstellen (wenn er die Unterlagen gesichtet hat und das Unternehmen kennt), was angesichts der Eilbedürftigkeit eines reorganisationsbedürftigen Unternehmens ein Manko ist.
Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 218, 215. Rein theoretisch kann auch die Gläubigerversammlung den Verwalter zur Planerstellung anweisen (§ 218 Abs. 2 InsO), was das Zeitfenster noch weiter nach hinten verschiebt. Theoretisch hat der Verwalter sogar bis zum Schlusstermin Zeit, den Plan vorzulegen (§ 218 Abs. 1 S. 3 InsO). Zu diesem Zeitpunkt können allenfalls Abwicklungsvarianten geregelt werden, so dass der Plan eigentlich keine Alternative zum Regelverfahren ist.Gottwald/Koch/de Bra Insolvenzrechts-Handbuch § 67 Rn. 16. Das alles zeigt, dass ein „echter Reorganisationsplan“ stets vom Schuldner ausgehen muss. Er hat vorrangig das Interesse am Selbsterhalt und die Motivation „den Krankenstand“ zu verlassen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb nur auf Schuldner-Pläne.II. Zeitpunkte für die Vorlage des Plans
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Expertentipp
Das Insolvenzrecht verwendet zahlreiche englische Begrifflichkeiten, da einige Ideen aus dem englischsprachigen Rechtskreis stammen.
Sinnvoll ist es, wenn sich der Schuldner bereits in der Krise (bei drohender Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO) mit der Erstellung eines Plans beschäftigt. In diesem Fall wird er sich mit seinen Beratern und den wichtigsten Gläubigern zusammensetzen, um die Eckpunkte einer Sanierung des Unternehmens durch Insolvenzplan auszuloten. Aufgrund dieser Vorarbeiten besteht die Möglichkeit, den (fix und fertigen) Plan zeitgleich mit dem Eröffnungsantrag vorzulegen (§ 218 Abs. 1 S. 2 InsO) und diesen mit einem Antrag auf (vorläufige) Eigenverwaltung zu verbinden (§§ 270a, 270 InsO). Diese Vorgehensweise wird als strategische Insolvenz (prepackaged plan) bezeichnet.
Reischl Insolvenzrecht Rn. 847; HambKomm-InsO/Thies Vorbem. zu §§ 217 ff. Rn. 23.454
Eine weitere Möglichkeit bietet das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Hier bekommt der Schuldner ab Einreichung des Eröffnungsantrags vom Insolvenzgericht maximal drei Monate Zeit eingeräumt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 270b Abs. 1 S. 2; näher Rn. 505 ff.). In diesem Fall liegt der Insolvenzplan spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag vor.
III. Machtkämpfe bei juristischen Personen
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Ist der Schuldner eine juristische Personen (AG, GmbH, UG, SE, KGaA), gibt es Eigentümer und Leitungsorgane. Daher besteht Klärungsbedarf, wer das Insolvenzplanverfahren steuert. Die erforderlichen Anträge, d.h. der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) mit dem beiliegenden Insolvenzplan (prepackaged plan), der Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 2) sowie gegebenenfalls der Schutzschirmantrag (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO) müssen von den Leitungsorganen (Geschäftsführer, Vorstand) gestellt werden. Das ist aus Sicht der Gesellschafter nicht unproblematisch. Da der Insolvenzplan mittlerweile auch in die Rechte der Gesellschafter eingreifen kann (§ 225a InsO), besteht die Gefahr, dass die Geschäftsführung einen Plan vorlegt, der alle oder einzelne Altgesellschafter (Minderheitengesellschafter) entmachtet. Der Fall Suhrkamp (GmbH & Co. KG) hat gezeigt, welches Konfliktpotential sich im Rahmen eines Planverfahrens entfalten kann. Der Streit zwischen der geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafterin und dem Minderheitengesellschafter des Suhrkamp-Verlags hat (über Jahre) zahlreiche Gerichte beschäftigt.
LG Berlin v. 10.12.2012 – 99 O 118/11 = NZG 2013, 500; LG Berlin v. 10.12.2012 – 99 O 79/11 = BeckRS 2013, 02852; LG Frankfurt v. 20.3.2013 – 3-13 O 119/12 = BeckRS 2013, 11394; LG Frankfurt v. 19.7.2013 – 3-09 O 78/13 = NZI 2013, 749; LG Berlin v. 7.8.2013 – 95 O 57/13 = BeckRS 2013, 15114; LG Frankfurt v. 10.9.2013 – 3-09 O 96/13 = BeckRS 2013, 16029; OLG Frankfurt v. 1.10.2013 – 5 U 145/13 = BeckRS 2013, 1741; OLG Frankfurt v. 7.10.2013 – 5 U 135/13 = BeckRS 2013, 17702; BVerfG v. 17.10.2013 – 2 BvR 1978/13 = NZI 2013, 1072; LG Frankfurt v. 13.11.2013 – 3-303 O 72/12 = NZG 2013, 1427; LG Berlin v. 24.2.2014 – 51 T 107/14 = BeckRS 2014, 09404; LG Berlin v. 14.4.2014 – 51 T 107/14 = BeckRS 2014, 10108; LG Berlin v. 16.6.2014 – 95 O 52/13 = BeckRS 2014, 14589; BGH v. 17.7.2014 – IX ZB 13/14 = NJW 2014, 2436; KG v. 26.8.2014 – 14 U 124/12 = BeckRS 2014, 16706; BGH v. 17.9.2014 – IX ZB 26/14 = NZI 2014, 904; LG Berlin v. 20.10.2014 – 51 T 696/14 = NZI 2015, 66; BVerfG v. 18.12.2014 – 2 BvR 1978/13 = NJW 2015, 465.456
Gut ist es daher, wenn Gesellschafter und ihre Leitungsorgane an einem Strang ziehen. Sind Gesellschafter und Leitungsorgane aber unterschiedlicher Meinung über das Insolvenzplanverfahren und den Eröffnungsantrag, sind folgende Grundsätze zu beachten. Bei Kapitalgesellschaften haben es allein die Leitungsorgane in der Hand, das Planverfahren einzuleiten. Nur sie können formell den Eröffnungsantrag, den Antrag auf Eigenverwaltung sowie den Schutzschirmantrag stellen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3, 270, 270b InsO). Die Gesellschafter können nur bedingt Einfluss auf ihre Leitungsorgane nehmen. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, ist jeder einzelne Geschäftsführer (Vorstand) antragspflichtig (§ 15a Abs. 1 InsO). Andernfalls macht er sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO). Daher sind entgegenstehende Weisungen der Gesellschafter einer GmbH hier ohne Bedeutung. Das Insolvenzrecht hat zugunsten der Gläubiger absoluten Vorrang.
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Etwas komplizierter ist der Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die Voraussetzung für die Nutzung des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) ist. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit darf nach den Regelungen der InsO jeder einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer den Eröffnungsantrag stellen (§ 18 Abs. 3 InsO).
Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 22. Manche Autoren verlangen ein gemeinschaftliches Vorgehen aller Geschäftsführer,HambKomm-InsO/Thies § 218 Rn. 4; K. Schmidt/Spliedt InsO § 218 Rn. 6. was aber weder der InsO noch dem GmbHG (AktG) entnommen werden kann.HK-InsO/Haas § 218 Rn. 7. Darüber hinaus ist gesellschaftsrechtlich umstritten, ob die Leitungsorgane zuvor einen Gesellschafterbeschluss einholen müssen. Die überwiegende Ansicht bejaht dies.Gottwald/Haas/Mock Insolvenzrechts-Handbuch § 93 Rn. 14; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 218 Rn. 10. Allerdings hat die Nichteinholung der Zustimmung bloße Innenwirkung. Der vom Vertretungsorgan wirksam gestellte Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) bleibt zulässig. Übergeht der Geschäftsführer seine Gesellschafter, können diese noch gesellschaftsrechtlich eingreifen. Solange keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, können die GmbH-Gesellschafter den Geschäftsführer anweisen, einen bereits gestellten Eröffnungsantrag wieder zurückzunehmen (§ 37 GmbHG).Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 87 Rn. 14. Tut der Geschäftsführer das nicht, gelingt den Gesellschaftern eventuell noch eine rechtzeitige Abberufung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, deren Einberufung auch ein Minderheitengesellschafter verlangen kann (§ 50 GmbHG). Für die Abberufung ist ein Mehrheitsbeschluss (51 %) erforderlich (§ 47 GmbHG). Damit kann sich ein Mehrheitsgesellschafter in Abberufungsfragen immer durchsetzen. Dem Minderheitengesellschafter steht zwar die Beschlussanfechtungsklage bei Verstoß gegen die Treuepflicht zu, aber eine erfolgreiche Anfechtung wird unter dem Zeitdruck der bevorstehenden Insolvenzeröffnung kaum mehr gelingen.458
Als „Ausgleich“ existiert die insolvenzrechtliche Kontrolle. Gibt es mehrere Geschäftsführer und stellt nur einer den Antrag, müssen die anderen Geschäftsführer (und die Gesellschafter) nach den Regelungen der InsO angehört werden, um missbräuchliche Einzelaktionen zu verhindern (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO). Zudem gibt es weitere Mechanismen (Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes), falls sich ein Minderheitengesellschafter ausgebootet fühlt.
Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 91 Rn. 42. Die Bereinigung einer Gesellschafter-Blockade (wie im Fall Suhrkamp) ist jedenfalls nicht insolvenzzweckwidrig, wie sich aus § 225a InsO ergibt.459
Bei der Aktiengesellschaft handelt der Vorstand dagegen weisungsfrei (§ 76 AktG). Entgegenstehende Weisungen (vom Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung) braucht er nicht zu beachten. Er kann lediglich vom Aufsichtsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Wird der Eröffnungsantrag (Eigenverwaltungsantrag, Schutzschirmantrag) bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt, wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Hauptversammlung keine Beschlusskompetenz hat.
Gottwald/Haas/Mock Insolvenzrechts-Handbuch § 93 Rn. 14.IV. Sitzverlegung
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Eine wichtige Frage ist aus Sicht des Unternehmens, bei welchem Gericht das Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden wird. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, den Sitz nach England zu verlegen. Auch innerhalb von Deutschland ist ein Trend zum forum shopping festzustellen. So stehen manche Insolvenzgerichte im Ruf, eher kritisch gegenüber Insolvenzplänen zu sein. Daher wird hin und wieder gezielt nach einem passenden Ort für den Eröffnungsantrag gesucht. Bislang kannte man diese Strategien von Firmenbestattern (z.B. „Kaufe Ihre insolvente GmbH für 1 €“), die dann mehrfach den Sitz der Gesellschaft verlegen, um so die Gläubiger „abzuschütteln“.
Vgl. Bork/Hölzle/Zimmer Handbuch Insolvenzrecht Kap. 5 Rn. 12. Ob Sitzverlegungen kurz vor Antragstellung anzuerkennen sind, wird unter dem Stichwort „Erschleichung des Gerichtsstands“ diskutiert.FA-InsR/Hefermehl Kap. 1 Rn. 103. Da nach wie vor zahlreiche Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Paragrafen (ESUG 2012) bestehen und die einzelnen Gerichte diese sehr unterschiedlich handhaben, stellt der Umzug in der Regel eine ökonomische (und keine missbräuchliche) Entscheidung dar.V. Notwendige Vorarbeiten
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Besonders wichtig ist eine intensive Analyse der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Ohne gute Berater ist das Planverfahren nicht durchführbar. Schon im Vorfeld bedarf es Sanierungsexperten, die das Unternehmen bei der Erstellung eines Sanierungskonzepts (Teil des Insolvenzplans) unterstützen. In diesem Umfeld bieten Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Insolvenzverwalter ihre Dienste an, um fundierte Sanierungslösungen in Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen (und Gesellschaftern) herauszuarbeiten.
Zu den erforderlichen Schritten Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 24 ff. Nicht selten bestehen Insolvenzpläne aus über 1000 Seiten. Um die Gerichte von der Sanierungswilligkeit des Unternehmens zu überzeugen, werden häufig Sanierungsexperten als CRO (= Chief Restructuring Officer) in den Vorstand des Unternehmens berufen oder es wird ihnen zumindest Generalvollmacht erteilt. Das verursacht hohe Kosten. Deshalb wird kritisiert, dass das Verfahren kleineren Unternehmen kaum nutze. Unabdingbar ist in jedem Fall eine frühzeitige Verständigung des Schuldners mit seinen (wichtigsten) Gläubigern. Denn die Annahme des Insolvenzplans kann nur gelingen, wenn sich bei den Gläubigern entsprechende Mehrheiten finden, die das Sanierungskonzept des Schuldners im Abstimmungstermin unterstützen. Renitente Gläubiger (bzw. Gesellschafter) wiederum lassen sich über das sog. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ausschalten. Auch unter diesem Aspekt kann das Insolvenzplanverfahren als strategische Insolvenz bezeichnet werden.