Inhaltsverzeichnis
C. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
I. Sachliche Zuständigkeit
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Hinweis
§ 2 InsO und § 3 InsO enthalten alle relevanten Informationen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Kommentieren Sie Art. 3 EuInsVO neben § 3 InsO, sofern die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes dies erlaubt.
Die sachliche Zuständigkeit ist in § 2 InsO geregelt. Für Insolvenzverfahren ist gem. § 2 Abs. 1 InsO ausschließlich das Amtsgericht zuständig und zwar dasjenige, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Dort wird eine entsprechende Insolvenzabteilung (Insolvenzgericht) eingerichtet. Dieses Insolvenzgericht erhält die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für den gesamten Landgerichtsbezirk. Hierdurch sollen richterlicher Sachverstand und technische Ausstattung konzentriert werden. BeckOK InsR/Madaus InsO § 2 Rn. 2. Die meisten der sechzehn Bundesländer haben weitere Insolvenzgerichte eingerichtet (§ 2 Abs. 2 InsO) und davon abgesehen, pro Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht zu benennen. Damit konnte sich die Idee einer stärkeren Zuständigkeitskonzentration nicht durchsetzen. Für eine Konzentration Brzoza NZI 2021, 513, 514 f. Insgesamt gibt es derzeit 182 Insolvenzgerichte.
II. Örtliche Zuständigkeit
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III. Funktionelle Zuständigkeit
168
Die funktionelle Zuständigkeit ist in §§ 3 Abs. 2e, 18, 19a RPflG geregelt. Für den Eröffnungsantrag und das gesamte Eröffnungsverfahren ist der Richter zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Im eröffneten Verfahren übernimmt vom Grundsatz her der Rechtspfleger das Verfahren (§ 3 Nr. 2e RpflG). Komplexe Entscheidungen bleiben dem Richtervorbehalt unterstellt, wie die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG) oder das Insolvenzplanverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).
IV. Internationale Zuständigkeit
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Die Bestimmung des international zuständigen Gericht wird durch die InsO nicht normiert. Für den Bereich der EU gilt Art. 3 EuInsVO, der im letzten Abschnitt des Skripts näher behandelt wird (Rn. 669 ff.).
Hinweis
Der COMI ist auch im Rahmen der internationalen Zuständigkeit maßgeblicher Anknüpfungspunkt, ist aber dort autonom auszulegen.
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