Inhaltsverzeichnis
II. Schadensersatz nach §826 BGB
1. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung
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Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende des Unternehmens so lange wie möglich hinauszuschieben, erfüllt nach Ansicht des BGH den Tatbestand des § 826 BGB, wenn die Leitungsorgane die Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf nehmen.BGH NZI 2021, 940 Rn. 20 ff. Die Ansprüche aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO konkurrieren. Auch Kreditinstitute können dem Haftungstatbestand des § 826 BGB unterfallen, sofern sie aus „eigensüchtigen“ Motiven die Insolvenzantragstellung durch Gewährung zusätzlicher Liquidität, die objektiv unzureichend ist, zeitlich hinauszögern.Näher Weiß/Reps NZI 2021, 210 f.
2. Existenzvernichtungshaftung
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Juristische Personen stehen unter dem Einfluss ihrer Gesellschafter. Führen Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zur Insolvenz der Gesellschaft, kann dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen. Eine Fallgruppe bildet die Existenzvernichtungshaftung. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff vor, wenn der Gesellschaft das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen (rücksichtslos) entzogen und hierdurch die Insolvenz des Unternehmens verursacht wird. Vermögensentzug ist der reale Abfluss von Aktivvermögen an einen Gesellschafter ohne marktgerechte Gegenleistung, aber auch die Erhöhung von Verbindlichkeiten durch Gesellschafterbeschluss, wenn das Schuldnervermögen damit in betriebsfremder Weise verkürzt wird.BGH NJW 2019, 589 Rn. 27 ff. Dazu gehört die gezielte Verschmelzung eines insolvenzreifen Rechtsträgers auf einen übernehmenden Rechtsträger, die dessen Insolvenz herbeiführt. Rechtsfolge der Existenzvernichtungshaftung gem. § 826 BGB ist ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, der für alle Schulden der insolventen Gesellschaft persönlich mit dem Privatvermögen haftet (Innenhaftung). Den Gläubigern ist ein direkter Zugriff verwehrt (keine Außenhaftung). Während des Insolvenzverfahrens ist nur der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Ansprüche befugt (§ 80 Abs. 1 InsO).BGH NJW 2009, 2177, 2130 f.; NJW 2008, 2437, 2438; NJW 2007, 2689, 2690 f. Die Beweislast für den existenzvernichtenden Eingriff trägt der Insolvenzverwalter.BGH NJW 2019, 589 Rn. 26.