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II. Schadensersatz nach §826 BGB
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1. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung
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Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende des Unternehmens so lange wie möglich hinauszuschieben, erfüllt nach Ansicht des BGH den Tatbestand des § 826 BGB, wenn die Leitungsorgane die Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf nehmen. BGH NZI 2021, 940 Rn. 20 ff. Die Ansprüche aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO konkurrieren. Auch Kreditinstitute können dem Haftungstatbestand des § 826 BGB unterfallen, sofern sie aus „eigensüchtigen“ Motiven die Insolvenzantragstellung durch Gewährung zusätzlicher Liquidität, die objektiv unzureichend ist, zeitlich hinauszögern. Näher Weiß/Reps NZI 2021, 210 f.