Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
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§ 15b InsO beinhaltet zwei Zahlungsverbote. Zum einen ist es den Vertretungsorganen juristischer Personen ab Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich verboten, Zahlungen aus dem Schuldnervermögen zu leisten (§ 15b Abs. 1 S. 1 InsO). Bei einem Verstoß sind diese verpflichtet, die Zahlungen aus ihrem Privatvermögen zurückzuerstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Damit sollen Vermögensschmälerungen kurz vor Insolvenzeröffnung verhindert werden. Das zweite Zahlungsverbot findet sich in § 15b Abs. 5 S. 1 InsO. Danach sind Auszahlungen an die Gesellschafter verboten, sofern diese zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führen.