Insolvenzrecht - Die strategische Unternehmensinsolvenz - Insolvenzziel Sanierung

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Insolvenzrecht

Die strategische Unternehmensinsolvenz - Insolvenzziel Sanierung

A. Insolvenzziel Sanierung

I. Einführung

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Die Liste der berühmten Unternehmen, die ihre Insolvenz mit Hilfe eines Insolvenzplans gelöst haben, ist deutlich angewachsen. Unternehmen wie Suhrkamp, Pfleiderer, Mifa, Loewe, Kettler, Centrotherm, Solarwatt, Strauss und Zamek haben nicht das Regelverfahren, sondern das Insolvenzplanverfahren bemüht. Während das Regelverfahren am Ende stets zum Erlöschen des Rechtsträgers (z.B. MyTV GmbH) führt, kann der Insolvenzplan die Sanierung und den Erhalt des alten Rechtsträgers vorsehen.

Bork/Hölzle/Bieg Handbuch Insolvenzrecht Kap. 13 Rn. 35. Das Planverfahren kann sozusagen als „Waschstraße“ eingesetzt werden. Wenn alles gut geht, können die Gesellschafter ihr Unternehmen behalten. Es gibt weitere gute Gründe für das Insolvenzplanverfahren. Betrachtet man das Regelverfahren, nimmt die Liquidation immer noch den Spitzenplatz der Verwertungsarten ein.Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 207. Die Zerschlagung des Unternehmens ist keine win-win-Situation. Der insolvente Rechtsträger wird am Ende gelöscht, die Gläubiger bekommen eine (magere) Quote, die Eigentümer haben kein Unternehmen mehr, die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz und die Lieferanten ihren Vertragspartner verloren. Etwas besser läuft es, wenn eine übertragende Sanierung erfolgt. Hier übernimmt ein Investor unter einem neuen Rechtsträger die assets des Unternehmens sowie einen Teil der Arbeitnehmer (§ 613a BGB). Aufgrund der Übertragung der Namens- und Markenrechte wirkt es zumindest auf die Kunden so, als sei „alles noch einmal gut gegangen“. Saniert ist der Betrieb durch den Verkauf noch nicht. Auch hier sind weitere Anstrengungen nötig. Daher ist das Insolvenzplanverfahren für Unternehmen und Gläubiger eine gute Alternative, sofern das Unternehmen sanierungsfähig ist (im strategischen, leistungswirtschaftlichen und finanziellen Bereich). Gegenüber der außergerichtlichen Sanierung hat es den Nachteil, dass es teuer und kompliziert ist und derzeit noch zahlreiche regionale Unterschiede in der Akzeptanz bei den Insolvenzgerichten bestehen.

II. Der Zeitraum zwischen 1999 und 2012

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Bereits 1999 wurde der Versuch gestartet, mit dem Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ein alternatives insolvenzrechtliches Sanierungsinstrument anzubieten. Vorbild dieser Idee war das Chapter 11 des US-amerikanischen Rechts.

Zu den Unterschieden FK-InO/Jaffé § 217 Rn. 117. Das Insolvenzplanverfahren mit der Möglichkeit der Eigenverwaltung galt 1999 als Kernstück des neuen Insolvenzrechts. Der Schuldner durfte ein maßgeschneidertes Lösungskonzept für die Sanierung seines Unternehmens entwickeln. Damit konnte das allgemeine Branchenwissen, das Know-How, die Kundenkontakte etc. des alten Rechtsträgers weiter genutzt werden. Vorteile versprach das Konzept vor allem dann, wenn an dem alten Rechtsträger besondere Lizenzen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Patente oder Mietverträge in bevorzugten Lagen klebten.Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 209. Trotz der guten Intention scheiterte die gesetzgeberische Idee. So wurde nur in 1 % der eröffneten Verfahren ein Insolvenzplanverfahren vorgeschlagen.HK-InsO/Haas vor §§ 217 ff. Rn. 12. Der Anteil der Eigenverwaltungen, die dem Schuldner erlaubte, sich selbst (ohne Insolvenzverwalter) durch die Insolvenz zu führen, lag zwischen 0,4 bis 0,6 Prozent.FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 11. Aus Gläubigerperspektive schrieben die wenigen Insolvenzpläne allerdings Erfolgsgeschichte: So betrug die erzielte Quote durchschnittlich 20 %, die Verfahrensdauer in mehr als 50 % der Verfahren weniger als ein Jahr. Regelmäßig konnten über 60 % der Arbeitsplätze erhalten werden.Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 267.

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Die geringe Akzeptanz von Insolvenzplänen hatte mehrere Ursachen. Zum einen existierten anfänglich wenige Berater, die sich mit der Erstellung von Insolvenzplänen auskannten. Auch viele Insolvenzverwalter wollten ihr altbekanntes Geschäft (Liquidation, übertragende Sanierung) nicht zugunsten des Planverfahrens aufgeben. Die Insolvenzgerichte standen Insolvenzplänen ablehnend gegenüber, wenn der Schuldner zugleich die Eigenverwaltung beantragte und sein Unternehmen selbst (mit seinen Geschäftsführern bzw. Vorständen) durch die Insolvenz steuern wollte. Vielen Richtern war gerade das suspekt. Man wollte nicht „den Bock zum Gärtner machen“.

FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 12. Zudem waren die Gerichte an die professionelle Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern gewöhnt. Die Praxis erfand daraufhin Gegenstrategien. In prominenten Fällen (z.B. SinnLeffers, Babcock Borsig, Grundig) wurden im Vorfeld der Insolvenz die alten Leitungsorgane des Schuldners durch Sanierungs-Experten (teils Insolvenzverwalter) verstärkt oder einfach ausgetauscht. Damit sollte den Gerichten das Argument genommen werden, es werde ja doch nur mit dem alten Personal „weitergewurschtelt“.

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Ein entscheidendes Sanierungshemmnis stellte das Blockadepotential einzelner Gläubiger dar, die den Insolvenzplan durch Einlegen von Rechtsmitteln torpedieren konnten. Allein durch den Zeitverlust war manches Sanierungskonzept damit zum Scheitern verurteilt. Ein weiteres Problem war schließlich, dass lediglich die Gläubiger die gesetzlichen Planadressaten waren und durch Forderungsverzichte (= Schuldenabbau) dem Unternehmen die Sanierung ebnen sollten. Die Eigentümer waren nicht in den Plan einbezogen, so dass die Sanierung ausschließlich auf Kosten der Gläubiger erfolgte. Daher hatten die Gläubiger häufig keine Lust auf einen Plan.

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Manche Unternehmen suchten angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten die Flucht. Unter dem Stichwort „Forum Shopping“ verlegten einige Firmen ihren Sitz ins EU-Ausland. Insbesondere das liberale englische Recht lockte die Unternehmen. Als Beispiele sind der Kabelnetzbetreiber Telecolumbus sowie der Brillenhersteller Rodenstock zu nennen, die allerdings auch englische Eigentümer (Investoren) hatten. Die Vorteile des englischen Insolvenzrechts bzw. Sanierungsrechts (scheme of arrangement) liegen darin, dass es keine Entmachtung der Geschäftsführung gibt, den Gläubigern ein debt-equity-swap (Umtausch ihrer Forderungen in Eigenkapital) möglich ist und die Vergangenheit nicht zu sehr auf dem Prüfstand steht.

III. Reform: ESUG 2012

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Das Insolvenzplanverfahren (nebst Eigenverwaltungsverfahren) ist durch das ESUG mit zahlreichen neuen Ideen ausgestattet worden. Zu nennen sind: der vorläufige Gläubigerausschuss (§ 22a InsO), die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO), das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO), die Einbeziehung der Anteilseigner in den Plan (§ 225a InsO), der debt-equity-swap (§ 225a InsO), das Obstruktionsverbot für Anteilseigner (§ 245 Abs. 3 InsO) sowie klare Beschränkungen beim Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde (§ 253 Abs. 2, 4 InsO). Zudem wurde das Insolvenzplanverfahren zeitlich gestrafft (§§ 231, 232 InsO). Das ESUG mit seinen innovativen Regelungen ist in der Praxis voll und ganz angekommen. Von dem Verfahren wird reger Gebrauch gemacht (z.B. Suhrkamp, Pfleiderer, Loewe, Kettler).

IV. Ausgangsfall

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Beispiel

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Die Firma MyTV GmbH hat die Krisensignale (Umsatzrückgang, veraltete Technologien, Vertriebsstruktur) erkannt. Simon diskutiert im September 2014 mit seinen Mitgesellschafterinnen Maria und Tanja die (finanz-)wirtschaftliche Lage. Simon berichtet, dass der Firma spätestens im Januar 2015 die Zahlungsunfähigkeit droht. Allen Gesellschaftern ist klar, dass eine komplette Reorganisation des Unternehmens in der Kürze der Zeit und ohne Hilfe der Gläubiger, insbesondere der Banken, nicht machbar ist. Daher beschließen sie, ein Insolvenzplanverfahren unter Eigenverwaltung durchzuführen. Auch die Variante des Schutzschirmverfahrens finden sie interessant. Da ihnen diese speziellen Instrumente nicht genauer bekannt sind, holen sie einen Sanierungsexperten mit ins Boot. Das ist ein weiterer Vorteil des Planverfahrens. Die drohende Insolvenz ist oft die letzte Chance, sich eine (neutrale und schonungslose) Expertise von dritter Seite zu holen. Damit kann ein fruchtbarer Reorganisations-Prozess losgetreten werden. Simon, Maria und Tanja werden in den folgenden Abschnitten herausfinden, was sie zu beachten haben und welche Hürden bei einer Sanierung per Insolvenzplan auftauchen können.

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