Inhaltsverzeichnis
- D. Inhalt eines Insolvenzplans
- I. Darstellender Teil
- II. Gestaltender Teil
- a) Grundsatz
- b) Strategische Gruppenbildung
- c) Gleichbehandlungsgrundsatz
- 2. Eingriff in die Gläubigerrechte
- a) Absonderungsberechtigte
- b) Insolvenzgläubiger
- c) Kreditrahmen
- 3. Stellung des Schuldners
- a) Einführung
- b) debt-equity-swap
- aa) Rechtliche Konstruktion
- bb) Rechte der Alteigentümer
- cc) Unanwendbarkeit der Differenzhaftung
- dd) Steuerrecht
- c) Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Kapitalschnitt
- d) Change-of-control Klauseln
- e) Abfindungsansprüche
- f) Fortsetzungsbeschluss
- g) Weitere Strukturmaßnahmen
- 5. Zusätzlicher Inhalt
- a) Mittelbereitstellung
- b) Planüberwachung
- III. Plananlagen
D. Inhalt eines Insolvenzplans
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Nach § 219 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil sowie gesetzlich vorgeschrieben Anlagen (§§ 229, 230 InsO). Es gibt nur wenige gesetzliche Vorgaben. In der Praxis haben sich Mindeststandards entwickelt.
Muster bei Fa-InsR/Gietl Kap. 13 Rn. 55; Gottwald/Koch/de Bra Insolvenzrechts-Handbuch § 67 Rn. 66 f. Zu Recht wird die Plangestaltung als betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem anspruchsvollen rechtlichen Umfeld bezeichnet.Gottwald/Koch/de Bra Insolvenzrechts-Handbuch § 67 Rn. 62. Das Institut der Wirtschaftsprüfer ist im Insolvenzrecht besonders rührig und hat eigene Richtlinien zum Aufbau eines Insolvenzplans aufgestellt. Diese sind in den Vorschlägen des IDW S 2 (Anforderungen an Insolvenzpläne) sowie IDW S 6 (Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten) umgesetzt und finden in der Praxis (der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Unternehmensberater) Anklang (online unter www.idw.de). Börsennotierte Gesellschaften müssen auf ihrer Website den Plan in seinen wesentlichen Grundzügen veröffentlichen (§ 235 Abs. 3 S. 4 InsO).I. Darstellender Teil
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Der darstellende Teil dient vor allem der umfassenden Information der Beteiligten. Gericht, Gläubiger und Anteilseigner sollen aufgrund der Daten eine Entscheidung treffen können, ob sie den Plan befürworten oder nicht. Das Gesetz selbst enthält keine näheren Vorgaben, außer dass „Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen“ (§ 220 Abs. 2 InsO) zu machen sind. Es müssen (!) jedenfalls alle Informationen enthalten sein, die die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil benötigen, um ihre Interessen wahren zu können. Der Inhalt ist insofern nicht in das freie Belieben des Planverfassers gestellt.
BGH v. 13.10.2011 – IX ZB 37/08 = NZI 2012, 139, 140. Im darstellenden Teil (§ 220 InsO) wird üblicherweise zunächst die Unternehmensgeschichte und die bisherige Entwicklung erläutert. Dann folgen Ausführungen zur Organisation, zu den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens (z.B. Gesellschafter, Beteiligungen), zur finanzwirtschaftlichen Situation, zum Vermögen, zu Produktion und Absatz sowie zur derzeitigen Ertragslage. Erfolgsgeschichte schreibt ein Insolvenzplan allerdings nur, wenn auch die Krisenursachen analysiert werden, da nur dann ein Turnaround gelingen kann. Sodann folgt die „Vision“, d.h. das Leitbild des sanierten Unternehmens. Zudem müssen die konkreten betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Sanierung nötig sind (Sanierungskonzept), vorgestellt werden. Hier ist aufzuklären, ob Betriebsänderungen (Stilllegung von Teilbetrieben) und andere organisatorische und personelle Maßnahmen (Entlassungen) erfolgen.Bork Insolvenzrecht Rn. 374. Des Weiteren muss der darstellende Teil die Gläubiger in Gruppen einteilen und die Art der Gruppenbildung erläutern. Da ein Insolvenzplan nur dann eine Chance auf Zustimmung hat, wenn die Gläubiger durch den Plan besser dastehen als bei einer Regelinsolvenz (Liquidation) mit ungewissem Ausgang, ist im darstellenden Teil eine Vergleichsrechnung aufzunehmen. Aus dieser muss hervorgehen, welche Quote die Gläubiger mit und ohne den Insolvenzplan bekommen würden.Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 272. Da es um Prognosen (= Erwartungen) geht, ist in dem Zahlenwerk allerdings immer ein wenig „Kaffeesatzlesen“ mit dabei.II. Gestaltender Teil
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Der wichtigste Teil des Insolvenzplans ist der gestaltende Teil (§ 221 InsO). Hierin ist konkret festzulegen, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan ändern soll. Beteiligte sind die Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger, die nachrangigen Gläubiger, die Anteilseigner sowie der Schuldner selbst. In deren Rechte kann der Plan eingreifen. Zu beachten ist, dass die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden müssen (§ 222 InsO), wobei innerhalb jeder Gruppe der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt (§ 226 InsO). Auch die Bildung von „Ein-Gläubigergruppen“ ist zulässig.
Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 49. Außen vor sind die Massegläubiger und die Aussonderungsberechtigten, deren Rechte unantastbar sind.Foerste Insolvenzrecht Rn. 479.a) Grundsatz
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Über den Plan wird in Gruppen abgestimmt. Die Gruppenbildung ist deshalb so wichtig, weil einzelne Gruppen, die mit Nein stimmen, „überstimmt“ werden können (sog. Obstruktionsverbot § 245 InsO). Eine geschickte Gruppenbildung kann daher über den Planerfolg entscheiden. Die Gruppen sind bereits im Plan zu benennen (§ 222 InsO). Verantwortlich ist der Planersteller (i.d.R. der Schuldner). Die Gruppenbildung ist ein wesentlicher Baustein des gestaltenden Teils. Sie ist nur in groben Zügen vorgegeben (§ 222 InsO). Vorgeschrieben ist, dass jeweils eine Gruppe für die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger und die nachrangigen Insolvenzgläubiger zu bilden ist (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO). Die Arbeitnehmer sollen ebenfalls eine eigene Gruppe stellen, wenn sie mit erheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Seit dem ESUG bilden auch die Anteilseigner eine eigene Gruppe (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Das wären also insgesamt fünf Gruppen. Für geringfügig beteiligte Anteilseigner (weniger als 1 % oder weniger als 1000 € am Grundkapital) kann eine eigene Gruppe gebildet werden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO). Nachrangige Gläubiger bekommen im Übrigen nur dann eine Gruppe, wenn der Plan bestimmt, dass ihre Forderungen nicht als erlassen gelten (§§ 222 Abs. 1 Nr. 3, 225 InsO). Beteiligter ist auch der Schuldner, der aber keine Gruppe bildet.
Beispiel
Bei der MyTV GmbH gibt es 660 Mitarbeiter. Die Firma wird durch drei Banken finanziert, zu deren Gunsten Grundschulden am Firmengrundstück der GmbH bestellt wurden. Mehrere Lieferanten haben unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Gesellschafterin Tanja und Gesellschafterin Maria haben in der Krise noch jeweils ein Darlehen über 500 000 € an die MyTV GmbH ausgereicht. Unter diesen Voraussetzungen könnten beispielsweise vier Gruppen gebildet werden: die Gruppe aus Banken und Lieferanten als Absonderungsberechtigte, die Gruppe der Insolvenzgläubiger (die Banken gehören in Höhe des Ausfalls auch zu dieser Gruppe), die Gruppe der Arbeitnehmer (wenn die Forderungen erheblich sind) sowie die Gruppe der drei Gesellschafter (Simon, Maria, Tanja) als Anteilseigner. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (die Gesellschafter wegen ihres Gesellschafterdarlehens) können außen vor bleiben, da ihre Forderungen nicht im Plan erwähnt sind und damit als erlassen gelten. Die MyTV GmbH ist die Schuldnerin, die aber keine Gruppe bildet.
b) Strategische Gruppenbildung
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In § 222 Abs. 2 InsO ist die Bildung von „UnterGruppen“ vorgesehen (der Schuldner könnte also durchaus elf Gruppen errichten). Die Norm hat große Sprengkraft. Bei gleicher Rechtsstellung können einzelne Untergruppen für Gläubiger mit ähnlichen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden, vorausgesetzt, es ist eine sachgerechte Abgrenzung möglich. Damit verfügt der Planersteller über einen erheblichen Spielraum. § 222 Abs. 2 InsO lässt es zu, für Banken und Lieferanten (Geld- und Warenkredit) eigene Gruppen zu bilden. Trennen lassen sich auch Arbeitnehmer und leitende Angestellte. Ferner kann der Planersteller eine eigene Gruppe für die Steuergläubiger (Finanzamt) oder für die Bundesagentur für Arbeit oder für den Pensionssicherungsverein (§ 9 Abs. 4 S. 1 BetrAVG) bilden. Er kann im Plan auch taktisch derart vorgehen, dass er kritische Gläubiger („Nein-Sager“) in separaten Gruppen isoliert oder in einer großen Gruppe „verschwinden“ lässt.
Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 61. Denn es genügt für die Annahme des Plans, dass die Mehrheit der Gruppen mit „Ja“ stimmt. Die „Nein“-Gruppe kann durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ausgeschaltet werden (näher Rn. 549 ff.). Der Planarchitekt hat also zahlreiche Optionen (Anzahl der Gruppen, Größe der Gruppen, Aufteilung der Gruppenmitglieder etc.). Eine geschickte Gruppenbildung kann über Erfolg oder Misserfolg eines Insolvenzplans entscheiden. Diese Möglichkeit wird zum Teil heftig kritisiert und als „Manipulation“ gebrandmarkt.Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 277; FA-InsR/Gietl Kap. 13 Rn. 33. Die wohl überwiegende Meinung befürwortet zu Recht diesen gesetzlichen Spielraum, der positiv mit dem Stichwort „Strategie“ bzw. „Kreativität“ besetzt werden kann.MüKo-InsO/Eidenmüller § 22 Rn. 6 f.; Braun/Braun/Frank InsO § 222 Rn. 7 InsO; Gottwald/Koch/de Bra Insolvenzrechts-Handbuch § 67 Rn. 48; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 222 Rn. 5.c) Gleichbehandlungsgrundsatz
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Innerhalb der Gruppen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 226 Abs. 1 InsO), d.h. die Beteiligten sind innerhalb ihrer Gruppe gleich zu behandeln. Eine Sonderbehandlung einzelner Gläubiger (neben dem Plan), um diese für die Abstimmung milde zu stimmen, ist nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). Auch für die Anteilseigner gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz – und zwar absolut. So darf nach § 245 Abs. 3 Nr. 2 InsO kein Eigentümer besser gestellt werden als ein anderer Eigentümer. Wurden für Großaktionäre (Gruppe 1) und Kleinaktionäre (Gruppe 2) zwei getrennte Gruppen gebildet, müssen alle Gesellschafter (Gruppe 1 und 2) gleich behandelt werden. Daraus folgt, dass die Übertragung einzelner Anteilsrechte unzulässig ist; es dürfen nicht einzelne Gesellschafter (auch nicht die Kleinaktionäre) bevorzugt behandelt werden.
Simon/Merkelbach NZG 2012, 121, 127 f.468
Außer dem Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es noch eine weitere Grenze. So dürfen Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Vergleichsmaßstab ist das Regelverfahren. Was würde der Gläubiger im Falle einer Liquidation erhalten? Hierfür dient die Vergleichsrechnung. Da es um Prognosen geht, ist der Nachweis einer Schlechterstellung durch den Plan nicht ganz leicht zu führen.
2. Eingriff in die Gläubigerrechte
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Der Planersteller hat beträchtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wobei sich der Plan für die Gläubiger betriebswirtschaftlich rechnen muss. Zumeist erhalten die Beteiligten ihre Befriedigung kumulativ oder alternativ aus Mitteln, die während des Insolvenzverfahrens erzielt werden (z.B. Überschuss aus Betriebsfortführung), aus frischen liquiden Mittel der (alten oder neuen) Gesellschafter und (für eine begrenzte Zeit) aus Liquiditätsüberschüssen des fortgeführten Geschäftsbetriebs.
Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 64. Der Planersteller muss bei seinen Vorschlägen stets bedenken, dass er für seinen Plan eine Mehrheit in den Gruppen und eine Mehrheit der Gruppen braucht.a) Absonderungsberechtigte
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Die Absonderungsberechtigten haben aufgrund ihrer Sicherheiten eine reelle Chance, ihren Ausfall klein zu halten, so dass die Bereitschaft, Verzicht zu üben, eher gering sein mag.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 486. Zu dieser Gruppe gehören stets die Banken. Diese haben das Unternehmen oft jahrelang finanziert und aus der Verzinsung gute Gewinne gezogen. Die Bereitschaft, das Unternehmen nicht untergehen zu lassen, ist daher durchaus vorhanden. Zudem bleibt der Kunde für die Zukunft erhalten, wenn das sanierte Unternehmen fortgeführt wird. Der Eingriff in die Rechte der Absonderungsberechtigten muss im Plan ausdrücklich erwähnt werden (§ 223 InsO). Auch hier sind zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So kann der Plan vorsehen, dass die gesicherten Forderungen gekürzt (= Forderungsverzicht) und/oder die Sicherheiten freigegeben werden, um das Unternehmen zu entschulden. Möglich sind auch Stundungen, das Hinausschieben der Verwertung des Sicherungsguts oder der Austausch der Sicherheit durch eine andere.Bork Insolvenzrecht Rn. 379. Jede dieser Maßnahme muss im Plan genau bezeichnet werden (§ 223 Abs. 2 InsO). Die erforderlichen dinglichen Erklärungen (z.B. Verzicht auf ein Pfandrecht § 1255 BGB, Einigung über die Rückübertragung des Sicherungsguts § 929 BGB bzw. § 873 BGB) können gleich im Plan mitaufgenommen werden (§ 228 InsO).Bork Insolvenzrecht Rn. 380.b) Insolvenzgläubiger
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Den Insolvenzgläubigern wird im Plan zumeist eine Kürzung ihrer Forderungen auf einen Bruchteil (= Teilverzicht = Teilerlass) abverlangt. Diese Möglichkeit ist explizit in § 224 Alt. 1 InsO genannt. In der Praxis werden den Gläubigern im Plan Quoten von 0,5 %,
Sachverhalt bei BGH v. 13.10.2011 – IX ZB 37/08 = NZI 2012, 139. 25 %, 30 %, 40 % oder höher angeboten. Um die Gläubiger dazu zu bewegen, muss nur deutlich werden, dass im Fall der Liquidation ein weitaus schlechteres Ergebnis erzielt würde. Da die Quoten bei Liquidation erfahrungsgemäß niedrig sind (5 % bis 10 %), kann hier Überzeugungsarbeit geleistet werden. Zudem ist zu bedenken, dass den Insolvenzgläubigern (z.B. Lieferanten) das Unternehmen als Vertragspartner für die Zukunft zur Verfügung steht, so dass sie für ihre Produkte einen (erfahrenen) Abnehmer haben. Gleiches gilt, wenn sie auf die Produkte des insolventen Unternehmens angewiesen sind.Reischl Insolvenzrecht Rn. 813. Auch Stundungsvereinbarungen oder ein Zinserlass oder die Umwandlung einer Forderung in ein langfristiges Darlehen können Regelungsgegenstand sein.Bork Insolvenzrecht Rn. 381. Den Gläubigern kann im Plan angeboten werden, ihre Forderungen gegen Gesellschaftsanteile umzutauschen (sog. debt-equity-swap), um so als neue Besitzer von dem später sanierten Unternehmen zu profitieren. Des Weiteren kann der Plan eine Ausschlussfrist für die Aufnahme der Gläubiger im Verteilungsverzeichnis vorsehen, um kalkulieren zu können, wie viel Geld man insgesamt braucht.Vgl. BGH v. 15.7.2010 – IX ZB 65/0 = NZI 2010, 734, 735; Reischl Insolvenzrecht Rn. 831. Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Plans in erheblichen Rückstand, leben die ursprünglichen Forderungen wieder auf, vorausgesetzt es liegt eine Mahnung mit Fristsetzung vor (§ 255 Abs. 1 InsO). Nicht in den Plan aufgenommen werden darf eine Regelung, die die Feststellung der Forderungen (§§ 174 bis 186 InsO) abweichend vom Gesetz regelt.BGH v. 5.2.2009 – IX ZB 230/07 = NZI 2009, 230, 232.c) Kreditrahmen
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Die Sanierung wird oft nur gelingen, wenn das Unternehmen nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens neue Kredite erhält. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann daher vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig gegenüber Gläubigern sind, die dem Schuldnerunternehmen in der Überwachungsphase einen Kredit geben. Der Kreditrahmen ist im Plan bereits festzulegen (§ 264 InsO).
3. Stellung des Schuldners
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Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft (oder Personengesellschaft), kann der Plan eine Fortsetzung der Gesellschaft vorsehen (§ 225a Abs. 3 InsO). Damit bleibt der alte Rechtsträger erhalten. Bekommen die Gläubiger dann die im Plan vorgesehene Quote (z.B. 30 %) ausgeschüttet, wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten frei (§ 227 Abs. 1 InsO). Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, PartG etc.) und der KGaA wird die Befreiung auch auf die persönlich haftenden Gesellschafter erstreckt (§ 227 Abs. 2 InsO). Das ist der große Vorteil eines Insolvenzplans! Die Gesellschaft wird saniert und die Gesellschafter haben ihre persönliche Haftung abgeschüttelt. Natürliche Personen profitieren gleichermaßen von den Regelungen. Stellt beispielsweise ein Verbraucher oder ein Einzelunternehmer einen Insolvenzplan auf und bietet eine 25 % Quote über einen Zeitraum von drei Jahren, ist er bei Zahlung der Quote von seinen Schulden befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Das umständliche Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO) mit seiner sechsjährigen Wohlverhaltensperiode wird nicht benötigt. Insbesondere gibt es beim Planverfahren keine Versagungsgründe und die Befreiungswirkung des § 227 InsO erstreckt sich auch auf Forderungen aus unerlaubter Handlung.
BGH v. 17.12.2009 – IX ZR 32/08 = BeckRS 2010, 01432; Reischl Insolvenzrecht Rn. 838. Damit ist eine komplette Entschuldung möglich! Über diese Option müssen die beratenden Berufe und die mit Verbraucherinsolvenzen befassten Institutionen den Schuldner informieren.a) Einführung
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Seit dem ESUG kann durch den Insolvenzplan auch in die Anteilsrechte der Gesellschafter (Aktionäre, Genossen, Mitglieder) eingegriffen werden. Das ESUG hat mit Einführung des § 225a InsO eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
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Expertentipp
Die gesellschaftsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sollten Sie sich gut einprägen. Lesen Sie dazu einfach die Norm des § 225a InsO.
In § 225a Abs. 3 InsO findet sich der Grundsatz, dass jede gesellschaftsrechtliche Maßnahme (die das Gesellschaftsrecht kennt) erlaubt ist. Als zulässige Maßnahme wird ausdrücklich der debt-equity-swap (Umwandlung von Gläubigerforderungen in Anteilsrechte) aufgeführt (§ 225a Abs. 2 S. 1 InsO). Weitere Maßnahmen sind die Kapitalherabsetzung, die Kapitalerhöhung (mit oder ohne Ausschluss der Bezugsrechte), die Leistung von Sacheinlagen sowie die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter (§ 225a Abs. 2 S. 3 InsO). Die Übertragung von Anteilsrechten ist in § 225a Abs. 3 InsO separat erwähnt. Da die Vorschläge nicht abschließend sind, können weitere Strukturmaßnahmen beschlossen werden, wie die Umwandlung der Rechtsform (so bei Suhrkamp). Durch die Kombination mit dem Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) kann der Insolvenzplan sogar gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt werden.
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Dass der Insolvenzplan auch in die Rechte der Eigentümer (Vermögens-, Mitgliedschafts- und Teilhaberechte) eingreifen darf (§ 225a InsO), war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, um das Blockadepotenzial der Alteigentümer zu beseitigen. Regelungen wie Kapitalerhöhungen unter Ausschluss der Bezugsrechte oder der debt-equity-swap stellen stets einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar (Art. 14 GG). Diese insolvenzrechtliche Entmachtungsmöglichkeit wird nicht durchweg akzeptiert. Insbesondere das Suhrkamp-Verfahren hat eine intensive Diskussion darüber ausgelöst, ob die Eingriffsmöglichkeiten nach § 225a InsO von Mehrheitsgesellschaftern dazu genutzt werden können, lästige Minderheitengesellschafter ohne die (strengen) Vorgaben des Gesellschaftsrechts zu entmachten. Der Gesetzgeber hat seinen „Eingriff“ damit begründet, dass die Anteilsrechte in der Insolvenz ohnehin wertlos sind.
Begr. RegE BT-Dr. 17/5712 S. 32. Die überwiegende Meinung folgt diesem Ansatz und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.LG Berlin v. 20.10.2014 – 5 1 T 696/14 = NZI 2015, 66, 70; Hess/Hess InsO § 225a Rn. 55 ff.; FA-InsR/Gietl Kap. 1; HK-InsO/Haas § 225a Rn. 12. Das klassische Insolvenzverfahren würde bei Liquidation oder übertragender Sanierung die Rechtsposition der Gesellschafter zum Erlöschen bringen (Löschung aus dem Handelsregister § 394 FamFG). Der Gesellschafteranteil sei daher in der Insolvenz ökonomisch wertlos. Zudem existieren zahlreiche Schutzmechanismen gerade auch zugunsten der Anteilseigner (Minderheitenschutz § 251 InsO, Gleichbehandlungsgrundsatz für die Anteilseigner § 245 Abs. 3 InsO, Kompensation des Schadens bei Vorrang des Plans § 253 Abs. 4 S. 3 InsO). Ein strategischer Einsatz des Planverfahrens (auch zu Lasten der Alteigentümer) sollte daher akzeptiert werden.So Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 283.b) debt-equity-swap
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Nach § 225a Abs. 2 S. 1 InsO können Forderungen von Gläubigern in Anteilsrechte umgewandelt werden, sog. debt-equity-swap. Dies ist aber nur mit ihrer Zustimmung möglich (§ 225a Abs. 2 S. 2 InsO). Getauscht wird Fremdkapital gegen Eigenkapital. In England und den USA wird dieses Sanierungsinstrument seit langem praktiziert. Auch in Deutschland nimmt die Bedeutung zu. So tauchen vermehrt Investoren (Hedgefonds) auf, die Kredite ankaufen, um in die Krise geratene Unternehmen aus der Position der Fremdkapitalgeber zu übernehmen.
Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 117.aa) Rechtliche Konstruktion
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Dass die Gläubiger ihre Gläubigerrolle verlassen und stattdessen Miteigentümer des Unternehmens werden, bringt dem Unternehmen einige Pluspunkte. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass die Bilanz auf der Passivseite entlastet wird (weniger Fremdkapital, mehr Eigenkapital). Auch die Zinslast entfällt. Da der alte Rechtsträger erhalten bleibt, können dessen Lizenzen, Verträge etc. weiter genutzt werden. Damit die Gläubiger Gesellschafter werden, wird eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen durchgeführt. Die Gläubiger bringen ihre Forderungen als Sacheinlage ein (die Einbringung einer Forderung ist keine Bareinlage). Damit erlöschen die Forderungen, indem die Gläubiger auf die Forderung verzichten (Erlass) oder diese an die Gesellschaft abtreten (Konfusion).
Foerste Insolvenzrecht Rn. 493a; K. Schmidt/Spliedt InsO § 225a Rn. 20. Um den Alteigentümern die Macht zu nehmen, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, wird regelmäßig das Bezugsrecht nach § 186 AktG (analog für die GmbH) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird im Rahmen eines Insolvenzplans allgemein für zulässig erachtet.Bauer/Dimmling NZI 2011, 517, 518; Hölzle NZI 2011, 124, 128. Demzufolge müssen sich die Altgesellschafter neue Miteigentümer aufdrängen lassen (mit der Folge der Verwässerung der Anteile). Immerhin können sie später von einer sanierten Firma profitieren. Will man die Alteigentümer ganz loswerden (so bei Pfleiderer), erfolgt eine Kapitalherabsetzung auf null, sog. Kapitalschnitt (z.B. § 58a Abs. 4 GmbHG). Damit gibt es keine Alteigentümer mehr. Danach folgt die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter (§ 186 AktG). Diese „kalte Enteignung“ wird in der Literatur mehrheitlich akzeptiert. Argumentiert wird, dass die Anteile an der „kaputten Gesellschaft“ bereits wertlos waren.bb) Rechte der Alteigentümer
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Nach den gesetzlichen Vorgaben der InsO sind die Altgesellschafter nahezu machtlos gegen dieses Geschehen. Der Plan kommt zustande, wenn sich nur die Mehrheit der Gläubigergruppen darauf einigt, da die Zustimmung der Alteigentümer durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ersetzt werden kann. Auch die Beschwerde nach § 253 InsO bzw. der Minderheitenschutz nach § 251 InsO bringen wenig, da die Alteigentümer nachweisen müssten, dass sie ohne Plan (Liquidation) besser stünden als mit Plan. Das wird kaum gelingen. Teile der Literatur halten ein solches Hinausdrängen der Alteigentümer für unverhältnismäßig, da es gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoße.
Simon/Merkelbach NZG 2012, 121, 125 f. Es müsse gewährleistet werden, dass sanierungswillige Gesellschafter mit im Boot bleiben können. So könne ein Bezugsrechtsausschluss nur erfolgen, wenn zugleich den Alteigentümer durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen eine Beteiligung bei der Sanierung angeboten wird.Simon/Merkelbach NZG 2012, 121, 126; s. auch Hess/Hess InsO § 225a Rn. 79. Völlig offen ist allerdings, in welchem Maßstab das Beteiligungsverhältnis von Sacheinlagen (Gläubiger) und Bareinlagen (Gesellschafter) stehen soll. Im Ergebnis ist das Hinausdrängen der Alteigentümer im Insolvenzverfahren wohl zu akzeptieren, da diese die Chance zu einer Sanierung vor Insolvenzeintritt hatten.cc) Unanwendbarkeit der Differenzhaftung
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Besteht durch den „Rollentausch“ ein Risiko für die Gläubiger? In einer intakten GmbH unterliegen Sacheinlagen strengen Bewertungskriterien. Eine Sache (Forderung) darf prinzipiell nur mit ihrem wahren Wert eingebracht werden. Bei Verstoß gegen diese Regeln gilt die sog. Differenzhaftung (z.B. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 GmbHG). Wird beispielsweise ein Auto als Sacheinlage eingebracht und ist dieses Auto 1000 € wert, darf es nicht mit 5000 € angesetzt werden. Der Gesellschafter muss die Differenz von 4000 € in bar ersetzen. Wird nun kein Auto, sondern eine Forderung als Sacheinlage eingebracht, ist fraglich, wie diese zu bewerten ist. Hat eine Bank einer GmbH ein Darlehen über 100 000 € gegeben, ist die Forderung auch 100 000 € wert, wenn die Geschäfte der GmbH großartig laufen (sog. Nominalwert). Ist die Bonität des Unternehmens allerdings zweifelhaft, muss der Wert der Forderung nach unten korrigiert werden (z.B. 50 000 € statt 100 000 €). Diese Korrekturpflicht ist im Fall der Insolvenz gegeben, da die Forderung sicherlich nicht mehr zu 100 % erfüllt werden kann. Aus den genannten Grundsätzen wird überwiegend gefolgert, dass die Gläubiger beim debt-equity-swap nur noch den Teilwert für ihre eingebrachten Forderungen ansetzen dürfen.
FK-InsO/Jaffé § 225a Rn. 16 ff.; Andres/Leithaus InsO § 225a Rn. 5; a.A. HambKomm-InsO/Thies § 225a Rn. 24. Dies kann also ein äußerst niedriger Betrag sein. Das Insolvenzgericht muss die Planbestätigung versagen (§ 250 Nr. 1 InsO), wenn eine (wesentliche) Überbewertung erkennbar ist.Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 328.481
Wird der Plan bestätigt, wird die Überbewertung allerdings „rechtskräftig“. Es gibt keine Sanktion. Denn die sog. Differenzhaftung gilt hier nicht. In § 254 Abs. 4 InsO ist geregelt, dass nach der gerichtlichen Bestätigung des Plans eine Überbewertung nicht mehr geltend gemacht werden darf. Das erhöht die Planungssicherheit für die zum Tausch entschlossenen Gläubiger. Die Regelung wird von manchen Autoren kritisiert, da sie für die späteren Neugläubiger der Gesellschaft sehr nachteilig sein kann.
Simon/Merkelbach NZG 2012, 121, 124; Hölzle NZI 2011, 124, 129; Römermann NJW 2012, 645, 651. Weist etwa die Bilanz ein Eigenkapital von 5 Mio. € aus, könnte es sich in Wahrheit nur um wertlose Forderungen aus einem debt-equity-swap handeln.dd) Steuerrecht
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Ein kleines Risiko ist mit dem debt-equity-swap verbunden. Es ist steuerrechtlicher Natur. Der Verzicht auf eine Forderung mindert die Passivseite der Bilanz. Dadurch entsteht ein Sanierungsgewinn. Zwar sieht ein Schreiben des BMF aus dem Jahr 2003 einen sog. Sanierungserlass vor, so dass die Finanzämter nach Billigkeitsgesichtspunkten auf die Eintreibung verzichten können.
Näher Bork/Hölzle/Wienberg/Dellit Handbuch Insolvenzrecht Kap. 12 Rn. 268 ff. InsO; Gottwald/Drukarczyk/Schöntag Insolvenzrechts-Handbuch § 3 Rn. 111. Daher ist es sinnvoll, sich vorher eine verbindliche Auskunft zu holen. Das kann wertvolle Zeit (die dann für die Sanierung fehlt) kosten. Ein weiteres Problem stellen die Verlustvorträge des Unternehmens dar, die durch den Einstieg der Gläubiger bei einem Erwerb von über 25 % ersatzlos wegfallen.c) Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Kapitalschnitt
483
Zulässig sind nach § 225a Abs. 2 S. 3 InsO auch eine Kapitalherabsetzung oder eine Kapitalerhöhung. Auch eine Kombination in Gestalt des Kapitalschnitts ist ohne weiteres möglich.
Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 305. Beim Kapitalschnitt wird das Stammkapital auf „null“ herabgesetzt und anschließend auf das Mindeststammkapital bzw. eine höhere Summe erhöht. Durch den Schnitt verlieren die Alteigentümer ihre Beteiligungen. Zur Umsetzung der Kapitalerhöhung werden neue Anteile ausgegeben. Dies kann durch Bareinlagen oder Sacheinlagen oder durch eine Kombination beider Einlagearten geschehen.484
Grundsätzlich haben die Alteigentümer einer intakten Gesellschaft ein anteiliges Bezugsrecht nach § 186 AktG (gilt für die GmbH analog), um Verwässerungen ihrer Anteile auszuschließen. Lediglich bei einer sachlichen Rechtfertigung (z.B. Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken) ist ein Ausschluss des Bezugsrechts erlaubt. Für das Insolvenzplanverfahren sieht dagegen § 225a Abs. 2 S. 3 InsO ausdrücklich vor, dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Teils wird daraus geschlossen, dass der Ausschluss im Plan allein wegen § 225a InsO zulässig sei.
Eidenmüller NJW 2014, 17, 18; MüKo-InsO/Eidenmüller § 225a Rn. 50; Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 322. Andere verlangen eine sachliche Rechtfertigung, die aber wegen der geplanten Sanierung stets vorliege. Eine dritte Ansicht fordert, dass den Altgesellschaftern Gelegenheit gegeben werden muss, sich an der Sanierung zu beteiligen und damit am Sanierungserfolg partizipieren zu dürfen.K. Schmidt ZGR 2012, 566, 580.d) Change-of-control Klauseln
485
Durch sog. change-of-control Klauseln behalten sich Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht für den Fall erheblicher gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen vor. Derartige Klauseln finden sich in der Unternehmenspraxis in Miet-, Dienst- oder Lizenzverträgen.
HK-InsO/Haas § 225a Rn. 29. Nach § 225a Abs. 4 InsO ist es Vertragspartnern jedoch nicht erlaubt, wegen der im Insolvenzplan vorgesehenen Änderungen der Gesellschafterstruktur ihre Verträge mit dem Schuldner zu beenden. Damit soll die Sanierung nicht gefährdet werden. Eine Loslösung aus anderen Gründen bleibt allerdings zulässig.Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 297.e) Abfindungsansprüche
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Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Gesellschafter stets aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft austreten darf, etwa wenn der Verbleib für ihn unzumutbar ist.
BGH v. 16.12.1991 – II ZR 58/91 = NJW 1992, 892, 895; HK-InsO/Haas § 225a Rn. 30. Meist sind die wichtigen Gründe in der Satzung aufgezählt. Dieses Recht wird dem Gesellschafter auch in der Insolvenz gewährt, wenn wegen einer Maßnahme im Insolvenzplan ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Allerdings wird der Abfindungsanspruch beschränkt. Nach § 225a Abs. 5 S. 1 InsO ist für die Höhe der Abfindung der Betrag maßgeblich, der bei einer Liquidation erzielt worden wäre. Da die h.M. von der Wertlosigkeit der Anteile ausgeht, soll dieser Betrag regelmäßig „null“ sein.Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 288. Doch gibt es Gegenbeispiele (z.B. Suhrkamp). Nach § 225a Abs. 5 S. 2 InsO kann die Auszahlung sogar bis zu drei Jahre ausgesetzt (gestundet) werden. Die Vorschrift des § 225a Abs. 5 InsO gilt aber nur für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Komplementär.f) Fortsetzungsbeschluss
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In § 225a Abs. 3 InsO ist geregelt, dass der Insolvenzplan auch den Fortsetzungsbeschluss der aufgelösten Gesellschaft enthalten kann. Ein Gesellschafterbeschluss ist damit entbehrlich. Entscheidet sich die Mehrheit der Gläubiger für den Plan, kann das „Nein“ der Altgesellschafter durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ersetzt werden. Es gibt keine Blockademacht der Alteigentümer. Hier zeigt sich deutlich, dass das Insolvenzrecht das Gesellschaftsrecht sticht. Denn normalerweise ist für dieses Grundlagengeschäft ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer 75 % Mehrheit nötig (§§ 53 Abs. 2 GmbHG, 182 Abs. 1 AktG).
g) Weitere Strukturmaßnahmen
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Da nach § 225a Abs. 3 InsO alle gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in einem Insolvenzplan erlaubt sind, können insbesondere auch Maßnahmen nach dem UmwG getroffen werden. Restrukturierungszwecken können Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung dienen.
Näher Thole Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz Rn. 343 f., 349 ff. Ein Formwechsel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsträger seine wirtschaftliche und rechtliche Identität beibehält und lediglich ein anderes „Rechtskleid“ anlegt. Ein Beispiel für einen gelungenen Formwechsel ist Suhrkamp. Das Unternehmen war ursprünglich als GmbH & Co. KG (Personengesellschaft) organisiert. Um die zahlreichen Sonderrechte des Kommanditisten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergaben, zu beschneiden, wurde im Insolvenzplan die Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft) als neue Rechtsform vorgeschlagen. Folge ist, dass sich die Leitungsstruktur und die Rechte der Mehrheiten- und Minderheitengesellschafter allein nach dem AktG richten. Ein Rechtsformwechsel kann auch bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft helfen, um den zahlreichen kapitalmarktrechtlichen Pflichten (Ad-hoc-Mitteilung, directors dealings etc.) zu entgehen.Simon/Merkelbach NZG 2012 121, 128. Damit sind erhebliche Einsparungen in der Organisation möglich.5. Zusätzlicher Inhalt
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Im Plan kann dem Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt werden, anhängige Anfechtungsprozesse auf Kosten des Schuldners zu Ende zu führen (§ 259 Abs. 3 InsO).
a) Mittelbereitstellung
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Der Plan kann auch vorsehen, dass weitere Mittel für solche Beteiligten bereitgestellt werden, die dem Gericht nachweisen können, dass sie durch den Plan schlechter gestellt sind als ohne Plan (vgl. § 251 Abs. 3). Dies wäre gegeben, wenn im Fall der Liquidation oder übertragenden Sanierung mehr Geld für diese Personen herausspringen würde. Bei Schlechterstellung müsste das Gericht den Plan eigentlich ablehnen (Minderheitenschutz nach § 251 InsO), wenn dies ein Gläubiger/Gesellschafter beantragt. Sind jedoch Mittel als Ausgleich bereitgestellt, kann das Gericht den Plan nach § 251 Abs. 3 InsO durchwinken. Der Gläubiger/Gesellschafter kann nichts mehr gegen den Plan tun. Er muss dann vor dem Amtsgericht/Landgericht über die Höhe seiner Ansprüche streiten.
Hinweis
Die Aufnahme von Mitteln im Plan für den „Nachteilsausgleich“ sollte jeder Planersteller standardmäßig im Plan berücksichtigen.
b) Planüberwachung
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Im gestaltenden Teil kann auch geregelt werden, dass die Erfüllung des Plans nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht werden soll (§ 260 Abs. 1 InsO). Im Regelfall übernimmt der Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter diese Aufgabe. Sie kann aber auch einer anderen Person übertragen werden.
III. Plananlagen
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Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des fortzuführenden Unternehmens befriedigt werden, benötigen die Gläubiger weitere Informationen, um ihr Risiko besser abschätzen zu können. Hierfür dienen die Plananlagen. Insbesondere muss dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht und ein Ergebnis- und Finanzplan beigefügt werden (§ 229 InsO). Aus diesen muss hervorgehen, welche Erträge und Aufwendungen künftig zu erwarten sind und wie die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Zukunft gewährleistet werden soll (§ 229 S. 2 InsO). Ist ein debt-equity-swap im Plan vorgesehen, müssen die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger einzeln beigefügt werden (§ 230 Abs. 2 InsO), da der „Rollentausch“ nie gegen den Willen der betroffenen Gläubiger möglich ist (§ 225a Abs. 2 S. 2 InsO).