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Kann im Inland mangels gerichtlicher Zuständigkeit kein (Haupt-)Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist nach dem autonomen deutschen Insolvenzrecht zumindest ein Partikularinsolvenzverfahren über das im Inland befindliche Vermögen zulässig. Es gelten die §§ 354 bis 358 InsO. Hat der Schuldner beispielsweise keinen allgemeinen Gerichtsstand (vgl. § 3 InsO) im Inland, kann ein territorial begrenztes Partikularverfahren durchgeführt werden, wenn der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat und ein darauf gerichteter Antrag eines Gläubigers vorliegt (§ 354 Abs. 1 InsO). Restschuldbefreiung kann in diesem Verfahren nicht erlangt werden (§ 355 Abs. 1 InsO). Gegenüber der EuInsVO ist der Anwendungsbereich des Partikularinsolvenzverfahrens weiter, da es nicht nur bei Vorliegen einer Niederlassung, sondern auch bei Vorhandensein eines einzelnen Vermögensgegenstands durchgeführt werden kann. Allerdings muss der Gläubigerantrag die erhöhten Anforderungen des § 354 Abs. 2 InsO erfüllen, d.h. der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er in einem ausländischen Verfahren erheblich schlechter stehen würde als in einem deutschen Verfahren. Als Sekundärinsolvenzverfahren wird das Partikularinsolvenzverfahren bezeichnet, wenn es parallel zu einem Hauptinsolvenzverfahren stattfindet (§ 356 InsO). Für die Verwalter der verschiedenen Staaten schreibt § 357 InsO wechselseitige Information und Kooperation vor. Wird durch die Verwertung des Gegenstands ein Überschuss erzielt, ist dieser an den ausländischen Verwalter herauszugeben (§ 358 InsO).