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Auch im Verhältnis zu Drittstaaten wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens grundsätzlich anerkannt (§ 343 Abs. 1 S. 1 InsO). Damit folgt das deutsche Recht dem Universalitätsprinzip.Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 61. Ausnahmen sind in § 343 Abs. 1 S. 2 InsO geregelt. Danach wird das ausländische Verfahren nicht anerkannt, wenn nach deutschem Recht die Gerichte des Drittstaates nicht zuständig sind oder die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) ist (§ 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 InsO). Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens richten sich nach dem Recht des eröffnenden Drittstaats. So ist in § 335 ist der Grundsatz verankert, dass für das anwendbare Recht die lex fori concursus gilt.BGH NZI 2016, 627 Rn. 52. Das ist Ausdruck des Universalitätsprinzips. Wird in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt deutsches Recht. Wird im Drittstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt aus deutscher Sicht das Recht des Drittstaats. Führt beispielsweise die Insolvenzeröffnung nach dem Recht des eröffnenden Staates zu einem Vollstreckungsverbot, ist das Verbot grundsätzlich auch von den deutschen Vollstreckungsorganen zu beachten. Auch die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung unterliegen der lex fori concursus (§ 338 InsO).BGH NZI 2018, 721 Rn. 26 f.
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In einigen Bereichen wird der universelle Geltungsanspruch relativiert. Kauf- und Mietverträge über Grundstücke unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Grundstück gelegen ist (§ 336 S. 1 InsO).Foerste Insolvenzrecht Rn. 770. Arbeitsverträge unterliegen dem Recht, das nach deutschem IPR maßgebend ist (§ 337 InsO).
§ 339 InsO enthält eine eigenständige Kollisionsnorm für die Anfechtung. Danach richtet sich die Anfechtung – entsprechend der Regelanknüpfung des § 335 InsO – nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung.BGH NZI 2018, 721 Rn. 32. Die Insolvenzanfechtung folgt aber dann nicht der lex fori concursus, wenn die Rechtshandlung ausländischem Recht unterliegt und nach dessen Maßstäben unangreifbar ist (§ 339 InsO). Angelehnt an Art. 8 EuInsVO ist für aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger in § 351 Abs. 1 InsO angeordnet, dass deren Rechte nicht von der ausländischen Insolvenzeröffnung „berührt“ werden. Nach § 352 InsO gilt die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO für inländische Prozesse auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Drittstaat.