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Die Vorschriften des autonomenNationales Recht, das nicht auf EU-Recht oder Völkerrecht basiert, vgl. K. Schmidt/Brinkmann InsO Vorb. zu §§ 335 ff. Rn. 2. deutschen internationalen Insolvenzrechts (§§ 335–338 InsO) gelten aufgrund des Vorrangs der EuInsVO in erster Linie für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Großbritannien, Marokko) einschließlich Dänemark. Die Normen sind weitgehend an die der EuInsVO angelehnt.Becker Insolvenzrecht § 17 Rn. 17. Von einer kompletten Übernahme wurde jedoch abgesehen, da nicht jeder Drittstaat über eine äquivalente Rechtsstaatlichkeit verfügt.Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 768.