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Für bestimmte Sachverhalte verweist die EuInsVO auf das jeweilige nationale Sachrecht. Bezüglich laufender Verträge gilt zwar der Grundsatz der lex fori concursus (Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. e EuInsVO). Bezieht sich ein Vertrag aber auf den Erwerb oder Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands (Miete, Pacht, Kaufvertrag über ein Grundstück), ist nach Art. 11 EuInsVO das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem sich der Gegenstand befindet (lex rei sitae). Eine vergleichbare ausschließliche Zuständigkeit ist in Art. 12 EuInsVO für Zahlungssysteme und in Art. 13 EuInsVO für Arbeitsverträge normiert. Hat der Schuldner Rechte an unbeweglichen Gegenständen (Grundstück, Flugzeug, Schiff), die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, der das Register führt (Art. 14 EuInsVO). Ist ein Rechtsstreit im Ausland anhängig, gilt das Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem der Prozess anhängig ist (Art. 18 EuInsVO). In Deutschland führt das Insolvenzverfahren zur Unterbrechung (§ 240 S. 1 ZPO), in anderen Mitgliedstaaten nicht.Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 36, 47.