Inhaltsverzeichnis
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Die EuInsVO schränkt den Universalitätsgrundsatz in Teilen wieder ein. So finden sich verschiedene Sonderanknüpfungen, die das Recht des Eröffnungsstaats zurücktreten lassen.Becker Insolvenzrecht § 17 Rn. 14. Dingliche Rechte eines Gläubigers, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt (Art. 8 Abs. 1 EuInsVO). Dazu gehören Grundschuld, Hypothek, Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EuInsVO). Das Schicksal dieser Rechte bestimmt sich nach dem Recht des Belegenheitsorts. Da die tatsächliche Rechtsfolge des Art. 8 EuInsVO unklar ist (Kollisionsnorm oder Sachnorm) und je nach Antwort unterschiedliche Folgen nach sich zieht, wird die Regelung als verfehlt bezeichnet.BeckOK InsR/Mock EuInsVO Art. 8 Rn. 3. Ein Teil der Literatur leitet daraus ab, dass die dinglichen Rechte weiterhin so geltend gemacht werden können, als ob überhaupt kein Insolvenzverfahren eröffnet wäre (Sachnorm).Zum Streitstand J. Schmidt in: Mankowski/Müller/J.Schmidt EuInsVO 2015 Rn. 31 ff.
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Von der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens unberührt bleibt die Befugnis eines Gläubigers zur Aufrechnung, sofern die Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners geltendem Recht zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 EuInsVO). Auch der Eigentumsvorbehalt wird durch die Eröffnung nicht berührt. Dieser ist in Art. 10 EuInsVO geregelt, der wiederum lex specialis zu Art. 8 EuInsVO ist.