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Art. 6 EuInsVO regelt die Zuständigkeit für Annexklagen. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für alle Klagen zuständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Nach Ansicht des BGH darf der Anwendungsbereich nicht weit ausgelegt werden. Eine Klage geht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, wenn der zugrunde liegende Anspruch nicht dem Zivil- oder Handelsrecht, sondern den Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringt. Allein die Tatsache, dass die Klage von dem für das Verfahren bestellten Insolvenzverwalter erhoben wurde, reicht für eine insolvenzrechtliche Qualifizierung nicht aus.BGH NZI 2021, 739 Rn. 29. Insolvenzrechtliche Prägung haben in Deutschland die Ansprüche aus § 15b InsO. Auch Anfechtungsklagen wegen Gläubigerbenachteiligung sind insolvenzrechtlicher Natur (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUInsVO).