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Um die Ziele der Insolvenzverfahren zu optimieren (bestmögliche Massemehrung, Arbeitsplatzerhalt, Sanierung des Schuldners), sind die Insolvenzverwalter der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 41 EuInsVO). Auch die jeweils zuständigen Gerichte unterstehen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Kommunikation (Art. 42 EuInsVO). Die Kooperationspflichten bestehen auch zwischen den Verwaltern und Gerichten (Art. 43 EuInsVO).