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Insolvenzrecht - a) Grundlagen

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Insolvenzrecht

a) Grundlagen

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Mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist es den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten nur noch in Ausnahmefällen erlaubt, ein zweites Insolvenzverfahren (= Sekundärinsolvenzverfahren) zu eröffnen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung hat (Art. 3 Abs. 2, 3 EuInsVO). Als Niederlassung ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner eine wirtschaftliche Aktivität unter Einsatz von Personal und Vermögenswerten entfaltet (Art. 2 Nr. 10 EuInsVO). Wurde beispielsweise ein Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, kann ein Insolvenzgericht in Spanien ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, wenn der Schuldner in Spanien ein von Angestellten betreutes Ferienhaus hat, das er gelegentlich vermietet.Beispiel bei Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 52. Das Sekundärinsolvenzverfahren ist auf das in Spanien befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt (Art. 3 Abs. 2 S. 2 EuInsVO). Damit wird das Universalitätsprinzip aufgrund der Ortsnähe zugunsten des Territorialitätsprinzips durchbrochen.Becker Insolvenzrecht § 17 Rn. 9. Es gilt das Sachrecht des Mitgliedstaates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird (Art. 35 EuInsVO). Hat eine Muttergesellschaft mehrere selbstständige Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist für jede insolvente Tochter (= Rechtsträger) ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen.

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Ist noch kein Hauptinsolvenzverfahren am COMI eröffnet, kann in Ausnahmefällen ein sog. Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden. Während das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO), erfolgt die Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist nach Art. 3 Abs. 4 InsO nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen zulässig. Das ist etwa der Fall, wenn die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens unmöglich ist (Art. 3 Abs. 4 S. 1 lit. a EuInsVO). Da in Frankreich nur Kaufleute ein Insolvenzverfahren durchlaufen dürfen, kann ein französischer Verbraucher, der in Deutschland eine „Niederlassung“ hat, mit einem Partikularinsolvenzverfahren in Deutschland konfrontiert werden.Beispiel bei Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 53.

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