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Das mit dem Eröffnungsantrag befasste Gericht muss nach Art. 4 EuInsVO von Amts wegen prüfen, ob es nach Art. 3 EuInsVO zuständig ist. Die positive Entscheidung des Gerichts hat erhebliche Auswirkungen. Sie bestimmt unmittelbar, welches Verfahrensrecht und welches materielle Recht Anwendung findet und wo die Gläubigerversammlungen stattfinden. Art. 5 EuInsO sieht daher vor, dass sowohl Schuldner als auch Gläubiger berechtigt sind, nachprüfen zu lassen, ob das eröffnende Gericht nach Art. 3 EuInsVO zuständig war. Der konkrete Rechtsbehelf ist in Art. 102c § 4 EGInsO geregelt. Danach ist der Schuldner und jeder Gläubiger berechtigt, gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde einzulegen, um die fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen.LG Berlin NZI 2018, 85, 86; Frind NZI 2019, 697, 700 f.